Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ELGA-Verordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 106/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 11/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17gParagraph 17 g
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Sicherheitsanforderungen an die Authentifizierung
§ 17g.Paragraph 17 g,
(1)Absatz eins,Zur Sicherstellung der bereits erfolgten Authentifizierung dürfen Sicherheitstoken gemäß § 2 Z 3a verarbeitet werden.Zur Sicherstellung der bereits erfolgten Authentifizierung dürfen Sicherheitstoken gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 a, verarbeitet werden.
(2)Absatz 2,Sicherheitstoken gemäß Abs. 1 dürfen folgende Datenarten umfassen:Sicherheitstoken gemäß Absatz eins, dürfen folgende Datenarten umfassen:
die eindeutige Kennung des Softwareservices, das den Sicherheitstoken ausgestellt hat,
das Datum sowie den Zeitpunkt der Identitätsfeststellung,
das bereichsspezifische Personenkennzeichen „GH“ oder eine eindeutige Kennung (OID) des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters,
das bereichsspezifische Personenkennzeichen „GH“ oder eine eindeutige Kennung der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers,
die Qualität der Identifikation sowie
den Status des Sicherheitstokens.
(3)Absatz 3,Sicherheitstoken dürfen
in Netzen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012 nicht länger als vier Stunden undin Netzen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012 nicht länger als vier Stunden und
in allen andere Netzen nicht länger als 20 Minuten
gültig sein.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 54/2019
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
NOR40213321