Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldegesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18aParagraph 18 a
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Anmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte
§ 18a.Paragraph 18 a,
(1)Absatz eins,Die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes eines volljährigen Menschen in einer Unterkunft (§ 3 Abs. 1a MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) nach eindeutiger Identifikation des anzumeldenden Menschen erfolgen, sofern anlässlich der Anmeldung auch die Abmeldung seines Hauptwohnsitzes durchgeführt wird. Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR sind dem Meldepflichtigen seine Vor- und Familiennamen, sein Geburtsdatum, seinen Geburtsort, sein Geschlecht, seine Staatsangehörigkeit sowie seine aufrechten Wohnsitze anzuzeigen. Der Meldepflichtige hat die darüber hinausgehenden Daten gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz MeldeG entsprechend zu ergänzen. Die Richtigkeit der im Zuge dieses Meldevorgangs angezeigten, ergänzten oder ausgewählten Daten ist vom Meldepflichtigen zu bestätigen. Nach erfolgter Übermittlung der Daten gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz MeldeG im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres hat dieser die Anmeldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.Die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes eines volljährigen Menschen in einer Unterkunft (Paragraph 3, Absatz eins a, MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG) nach eindeutiger Identifikation des anzumeldenden Menschen erfolgen, sofern anlässlich der Anmeldung auch die Abmeldung seines Hauptwohnsitzes durchgeführt wird. Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR sind dem Meldepflichtigen seine Vor- und Familiennamen, sein Geburtsdatum, seinen Geburtsort, sein Geschlecht, seine Staatsangehörigkeit sowie seine aufrechten Wohnsitze anzuzeigen. Der Meldepflichtige hat die darüber hinausgehenden Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz MeldeG entsprechend zu ergänzen. Die Richtigkeit der im Zuge dieses Meldevorgangs angezeigten, ergänzten oder ausgewählten Daten ist vom Meldepflichtigen zu bestätigen. Nach erfolgter Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz MeldeG im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres hat dieser die Anmeldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.
(2)Absatz 2,Der Meldepflichtige kann im Zuge dieses Meldevorgangs auch seine minderjährigen Kinder unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte anmelden, sofern er im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) als Elternteil eingetragen ist und diese mit ihm gemeinsam Unterkunft nehmen (§ 3 Abs. 1b MeldeG). Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR und ZPR sind dem Meldepflichtigen für die Vornahme der Anmeldung Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der an seinem Hauptwohnsitz gemeldeten minderjährigen Kinder anzuzeigen. Abs. 1 dritter bis fünfter Satz gilt.Der Meldepflichtige kann im Zuge dieses Meldevorgangs auch seine minderjährigen Kinder unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte anmelden, sofern er im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) als Elternteil eingetragen ist und diese mit ihm gemeinsam Unterkunft nehmen (Paragraph 3, Absatz eins b, MeldeG). Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR und ZPR sind dem Meldepflichtigen für die Vornahme der Anmeldung Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der an seinem Hauptwohnsitz gemeldeten minderjährigen Kinder anzuzeigen. Absatz eins, dritter bis fünfter Satz gilt.
(3)Absatz 3,Dem Meldepflichtigen ist aus dem ZMR eine Bestätigung über die erfolgte(n) Anmeldung(en) in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, versehen mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres, im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Der gemäß § 3 Abs. 1a festzulegende Zeitpunkt, ab dem ein Meldevorgang gemäß § 18a Abs. 1 und 2 vorgenommen werden kann, ist der 1. März 2019.Der gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, festzulegende Zeitpunkt, ab dem ein Meldevorgang gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 vorgenommen werden kann, ist der 1. März 2019.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Dokumentnummer
NOR40213369