Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Belehrung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Eltern sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung ihrer Kinder hinzuweisen. Diese Belehrung entfällt bei der Abgabe von kindesnamensrechtlichen Erklärungen unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) gemäß § 13 Abs. 4 und § 38 Abs. 5 PStG 2013. Kindesnamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen.Die Eltern sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung ihrer Kinder hinzuweisen. Diese Belehrung entfällt bei der Abgabe von kindesnamensrechtlichen Erklärungen unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG) gemäß Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 38, Absatz 5, PStG 2013. Kindesnamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen.
(2)Absatz 2,Die Eintragung hat den Personenstand zum Zeitpunkt der Geburt darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Dokumentnummer
NOR40213373