Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Kosten
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Für Auskünfte der Sterbedaten aus dem ZPR gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind 1,10 Euro pro Abfrage zu entrichten.Für Auskünfte der Sterbedaten aus dem ZPR gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind 1,10 Euro pro Abfrage zu entrichten.
(1a)Absatz eins a,Für Registerauszüge im Sinne des § 58 Abs. 2 PStG 2013 sind pro Personenstandsfall und Abfrage 10 Euro an den Auftragsverarbeiter zu entrichten.Für Registerauszüge im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, PStG 2013 sind pro Personenstandsfall und Abfrage 10 Euro an den Auftragsverarbeiter zu entrichten.
(2)Absatz 2,Abfrageberechtigte gemäß § 33 Abs. 1 Z 4 haben dem Bundesminister für Inneres für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1 000 Euro zu leisten. Der pauschale Kostenersatz entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Auftragsverarbeiters, wenn dieser in der Lage ist, diese Auftragsverarbeitung für mindestens 100 Verantwortliche gleichzeitig zu erbringen. Dieser ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.Abfrageberechtigte gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, haben dem Bundesminister für Inneres für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1 000 Euro zu leisten. Der pauschale Kostenersatz entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Auftragsverarbeiters, wenn dieser in der Lage ist, diese Auftragsverarbeitung für mindestens 100 Verantwortliche gleichzeitig zu erbringen. Dieser ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Dokumentnummer
NOR40213375