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Fassungen
ab 01.02.2020
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 121j heute01.01.2026 BGBl. I Nr. 25/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121 j

Inkrafttretensdatum

01.02.2020BGBl. I Nr. 25/2019

Außerkrafttretensdatum

31.01.2020

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Beachte

Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt vergleiche Paragraph 123, Absatz 87,).

Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.

Text

Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Paragraph 121 j,

Abweichend von Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.

Im RIS seit

26.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40213456