Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
15.03.2019 bis 19.10.2022 — BGBl. II Nr. 72/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute20.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 385/2022
§ 1415.03.201919.10.2022 BGBl. II Nr. 72/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

15.03.2019BGBl. II Nr. 72/2019

Außerkrafttretensdatum

19.10.2022danach: BGBl. II Nr. 385/2022

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 64/03 Landeslehrer

Text

Gutachten

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden zu erstellende Gutachten hat die Begründungen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, im Befund darzustellen sowie eine Abwägung der Bewerberinnen und Bewerber in Bezug auf die zu besetzende Funktion zu enthalten.
  2. Absatz 2,Das erstellte Gutachten ist den stimmberechtigten Mitgliedern der Begutachtungskommission zur Kenntnis zu bringen. Jedem stimmberechtigten Mitglied steht es frei, zum Gutachten binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben und gegebenenfalls zusätzlich die Einberufung einer Sitzung der stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission zu verlangen. Diesem Verlangen hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende zu entsprechen. Sofern die Vorsitzende oder der Vorsitzende das Gutachten aufgrund der eingelangten Stellungnahmen der stimmberechtigten Mitglieder oder aufgrund der allenfalls noch abgehaltenen Sitzung der Begutachtungskommission ergänzt oder abändert, ist der erste Satz anzuwenden sowie ist die im zweiten Satz vorgesehene Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme neuerlich einzuräumen; die Einberufung einer neuerlichen Sitzung der Begutachtungskommission ist jedoch in diesem Fall nicht mehr vorgesehen.
  3. Absatz 3,Die oder der Vorsitzende hat das von ihr oder ihm erstellte Gutachten über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber mit allen Unterlagen (Text der Ausschreibung, Bewerbungen, Ergebnissen des Assessments und Niederschriften der Begutachtungskommission sowie allfälligen Stellungnahmen der Schulgremien (Paragraph 207 f, Absatz 9, BDG 1979 bzw. Paragraph 26 a, Absatz 8, LDG 1984) oder allfälligen Stellungnahmen der Mitglieder der Begutachtungskommission gemäß Absatz 2,, die nicht Eingang in das Gutachten gefunden haben) binnen drei Monaten nach der Sitzung der Begutachtungskommission, in der die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß Paragraph 10, Absatz 4, beschlossen worden ist, an die Bildungsdirektion zur Weiterleitung an das gemäß Paragraph 207 f, Absatz 12, oder Paragraph 207 q, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 bzw. Paragraph 26 a, Absatz 11, oder Paragraph 26 f, Absatz 2, Ziffer 3, LDG 1984 für die Auswahl zuständige Organ zu übermitteln. Sofern die den schulpartnerschaftlichen Gremien gemäß Paragraph 207 f, Absatz 11, BDG 1979 oder Paragraph 26 a, Absatz 10, LDG 1984 für die Einsichtnahme in das Gutachten eingeräumte zweiwöchige Frist noch offensteht, ist mit der Weiterleitung des Gutachtens an das für die Auswahl zuständige Organ der Ablauf dieser Frist noch abzuwarten.

Im RIS seit

15.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Gesetzesnummer

20010599

Dokumentnummer

NOR40213582