Rechtstracker.at

§ 49 HSWO 2014

Fassungen
28.03.2019 bis 09.03.2021 — BGBl. II Nr. 79/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute10.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 106/2021
§ 4928.03.201909.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 79/2019
§ 4914.02.201727.03.2019 § → § BGBl. II Nr. 48/2017
§ 4901.10.201413.02.2017 BGBl. II Nr. 376/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

28.03.2019BGBl. II Nr. 79/2019

Außerkrafttretensdatum

09.03.2021danach: BGBl. II Nr. 106/2021

Abkürzung

HSWO 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Beurkundung des Wahlvorganges

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat hierauf den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift nach dem Muster der Anlage 11 zu erstellen und die Wahlergebnisse der Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretung und allenfalls der Studienvertretungen an der jeweiligen Bildungseinrichtung im elektronischen Wahladministrationssystem einzutragen.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Wahlortes, des Wahllokales und die Wahltage,
    2. Ziffer 2
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission sowie der anwesenden Beobachterinnen und Beobachter,
    3. Ziffer 3
      die genaue Anzahl der für jedes Organ übernommenen amtlichen Stimmzettel,
    4. Ziffer 4
      die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung,
    5. Ziffer 5
      die allfälligen Beschlüsse der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählerinnen und Wählern zur Stimmabgabe (Paragraph 43,),
    6. Ziffer 6
      sonstige Beschlüsse der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson, Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels),
    7. Ziffer 7
      die Feststellungen der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission nach Paragraph 48, Absatz 2 und 3; wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, ist auch der Grund für die Ungültigkeit für jeden Stimmzettel anzuführen, sofern die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission einen Stimmzettel nicht einstimmig als ungültig beurteilt.
  3. Absatz 3,Der Niederschrift ist anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis,
    2. Ziffer 2
      das ausgedruckte elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis,
    3. Ziffer 3
      die ungültigen Stimmzettel, die in eigenen Umschlägen für jedes Organ getrennt mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
    4. Ziffer 4
      die gültigen Stimmzettel, die nach den wahlwerbenden Gruppen bzw. nach den Kandidatinnen und Kandidaten getrennt für jedes Organ mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Ziffer 45,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2017,)
  4. Absatz 4,Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern und Beobachterinnen und Beobachtern der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der Grund anzugeben.
  5. Absatz 5,Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt.

Schlagworte

Wählerinnenverzeichnis

Im RIS seit

28.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40213733