Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Stellvertretung – Bestellungsverpflichtung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Ziviltechniker sind verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen anderen Ziviltechniker zum Stellvertreter zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die Bestellung ist der zuständigen Landeskammer unverzüglich bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Vertreters reichen.
(4)Absatz 4,Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, so hat der Vertretene beim Präsidenten der zuständigen Landeskammer um Genehmigung anzusuchen. Eine Genehmigung ist dann zu verweigern, wenn die Verhinderung an der persönlichen Berufsausübung nicht mehr gegeben ist. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat die Bundeskammer der Ziviltechniker auf Antrag der zuständigen Landeskammer die Befugnis des Vertretenen mit Bescheid abzuerkennen.
(5)Absatz 5,Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen Kanzleikurator zu bestellen
auf Antrag des zu Vertretenden oder
von Amts wegen, wenn der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird.von Amts wegen, wenn der Verpflichtung gemäß Absatz eins, nicht nachgekommen wird.
(6)Absatz 6,Die Bestellung hat durch den Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker mit Bescheid zu erfolgen.
(7)Absatz 7,Der gemäß Abs. 5 bestellte Kanzleikurator hatDer gemäß Absatz 5, bestellte Kanzleikurator hat
die Kanzlei des Vertretenen im vollen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Kanzleikurator und im Namen und auf Rechnung des Vertretenen zu betreuen,
im Fall des Abs. 5 Z 1 die Weisungen des zu vertretenden Ziviltechnikers und im Fall des Abs. 5 Z 2 die Weisungen der Bundeskammer der Ziviltechniker bei Ausübung seiner Funktion als Kanzleikurator einzuhalten undim Fall des Absatz 5, Ziffer eins, die Weisungen des zu vertretenden Ziviltechnikers und im Fall des Absatz 5, Ziffer 2, die Weisungen der Bundeskammer der Ziviltechniker bei Ausübung seiner Funktion als Kanzleikurator einzuhalten und
seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die zu verwaltende Kanzlei streng zu trennen und sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung seiner Tätigkeit eine Vermögensaufstellung zu verfassen.
(8)Absatz 8,Der Kanzleikurator hat sein Siegel, seine elektronische Beurkundungssignatur oder seine elektronische Ziviltechnikersignatur zu verwenden, jedoch darauf hinzuweisen, dass er für den Vertretenen tätig wird.
(9)Absatz 9,Der gemäß Abs. 5 bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sichDer gemäß Absatz 5, bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sich
nach der Vereinbarung mit dem zu vertretenden Ziviltechniker oder
bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung nach der Festsetzung der Bundeskammer der Ziviltechniker in einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der betreuten Kanzlei.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
NOR40213947