Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Bestimmungen für den Fall des Ablebens
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Im Fall des Ablebens eines Ziviltechnikers ist zur Abwicklung der Kanzlei unter Berücksichtigung etwaiger zu Lebzeiten geäußerten Wünsche des Verstorbenen oder, beim Fehlen solcher, der Wünsche der Erbberechtigten durch die Bundeskammer der Ziviltechniker ein Substitut zu bestellen.
(2)Absatz 2,Eine Substitution ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Substituten reichen.
(3)Absatz 3,Die Bestellung hat durch den Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker mit Bescheid zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Der bestellte Substitut hat
die Kanzlei des Verstorbenen im vollen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Substitut und im Namen und auf Rechnung des Nachlasses bzw. der eingeantworteten Erben zu betreuen,
die Weisungen der Bundeskammer der Ziviltechniker bei Ausübung seiner Funktion als Substitut einzuhalten und
seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die zu verwaltende Kanzlei streng zu trennen und sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung seiner Tätigkeit eine Vermögensaufstellung zu verfassen.
(5)Absatz 5,Der Substitut hat sein Siegel, seine elektronische Beurkundungssignatur oder seine elektronische Ziviltechnikersignatur zu verwenden, jedoch darauf hinzuweisen, dass er für den Nachlass bzw. die eingeantworteten Erben tätig wird.
(6)Absatz 6,Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat dem Substituten Zugang zu den vom Verstorbenen im Urkundenarchiv der Ziviltechniker gespeicherten Urkunden zu ermöglichen.
(7)Absatz 7,Der bestellte Substitut hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sich nach der Festsetzung der Bundeskammer der Ziviltechniker in einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der betreuten Kanzlei.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
NOR40213948