Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
2. Abschnitt
Ziviltechnikergesellschaften
Gesellschaftszweck
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen Ziviltechniker zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, bilden.
(2)Absatz 2,Ziviltechnikergesellschaften üben selbst den Beruf des Ziviltechnikers aus.
(3)Absatz 3,Die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mit Gewerbetreibenden ist nur zulässig, wenn diese zu ausführenden Tätigkeiten nicht berechtigt sind. Eine solche Gesellschaft unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abschnittes.
Schlagworte
Personengesellschaft
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022
Dokumentnummer
NOR40213949