Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
2. Hauptstück
Berufliche Vertretung – Ziviltechnikerkammern
1. Abschnitt
Ziviltechnikerkammern
Errichtung, Zweck und Sitz
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Als berufliche Vertretungen des Standes der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker (Architekten und Ingenieurkonsulenten) sind folgende Kammern (Ziviltechnikerkammern) berufen:
Länderkammern:
die Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Sitz in Wien,
die Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten mit dem Sitz in Graz,
die Ziviltechnikerkammer für Oberösterreich und Salzburg mit dem Sitz in Linz,
die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg mit dem Sitz in Innsbruck und
die Bundeskammer der Ziviltechniker mit dem Sitz in Wien.
(2)Absatz 2,Der örtliche Wirkungsbereich jeder Länderkammer erstreckt sich auf die jeweiligen in Abs. 1 angeführten Bundesländer, der der Bundeskammer der Ziviltechniker auf das gesamte Bundesgebiet.Der örtliche Wirkungsbereich jeder Länderkammer erstreckt sich auf die jeweiligen in Absatz eins, angeführten Bundesländer, der der Bundeskammer der Ziviltechniker auf das gesamte Bundesgebiet.
(3)Absatz 3,Sämtliche Kammern gemäß Abs. 1 sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Wappen der Republik Österreich zu führen.Sämtliche Kammern gemäß Absatz eins, sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Wappen der Republik Österreich zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022
Dokumentnummer
NOR40213964