Rechtstracker.at

§ 42 ZTG 2019

Fassungen
01.07.2019 bis 27.07.2021 — BGBl. I Nr. 29/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42 heute28.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 160/2021
§ 4201.07.201927.07.2021 BGBl. I Nr. 29/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.07.2019BGBl. I Nr. 29/2019

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021danach: BGBl. I Nr. 160/2021

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Mitgliedschaft

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Den Länderkammern gehören die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder an.
  2. Absatz 2,Ordentliche Mitglieder der Länderkammern sind die Ziviltechniker. Ziviltechniker, die ihre Befugnis ausüben, sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie den Sitz ihrer Kanzlei haben. Ziviltechniker, deren Befugnis ruht, sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Hauptwohnsitz haben. Liegt ein Hauptwohnsitz im Inland nicht vor, so ist der letzte Kanzleisitz maßgebend.
  3. Absatz 3,Außerordentliche Mitglieder der Länderkammern sind Personen, die den Beruf des Ziviltechnikers anstreben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Absolvierung eines Studiums im Sinne des Paragraph 2, und
    2. Ziffer 2
      Meldung bei jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Hauptwohnsitz haben.
  4. Absatz 4,Außerordentliche Mitglieder erwerben durch ihren außerordentlichen Beitritt zur Länderkammer nicht das Recht, den Ziviltechnikerberuf auszuüben.

Im RIS seit

25.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213968