Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Beginn und Endigung der Mitgliedschaft
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eidesablegung und endet mit dem Tag des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis.
(2)Absatz 2,Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis der außerordentlichen Mitglieder. Sie endet mit dem Tag des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
NOR40213969