Rechtstracker.at

§ 60 ZTG 2019

Fassungen
01.07.2019 bis 27.07.2021 — BGBl. I Nr. 29/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 60 heute28.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 160/2021
§ 6001.07.201927.07.2021 BGBl. I Nr. 29/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.07.2019BGBl. I Nr. 29/2019

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021danach: BGBl. I Nr. 160/2021

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Präsident

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Der Präsident und der Vizepräsident der Bundeskammer der Ziviltechniker werden vom Kammertag aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt, wobei sie ordentliche Kammermitglieder sein und verschiedenen Sektionen angehören müssen. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen weder in einer Länderkammer noch in der Bundeskammer der Ziviltechniker eine andere Funktion nach diesem Bundesgesetz ausüben.
  2. Absatz 2,Der Präsident vertritt die Bundeskammer der Ziviltechniker nach außen, er leitet und überwacht die gesamte Geschäftsführung. Er beruft die Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes und des Kammertages ein und führt in diesen den Vorsitz. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Einhaltung des Wirkungsbereiches der Bundeskammer der Ziviltechniker zu sorgen.
  3. Absatz 3,Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Der Vizepräsident hat den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Dem Vizepräsidenten können bestimmte Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung mit der Wirkung übertragen werden, dass er diesbezüglich denselben Vorschriften wie der Präsident unterliegt. Eine Übertragung bestimmter Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung an den Vizepräsidenten hat durch Beschluss des Vorstandes zu erfolgen. Dieser Beschluss ist dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4,Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung hat sich der Präsident seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels (Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Bundeskammer der Ziviltechniker“ zu bedienen. Entsprechendes gilt auch für den Vizepräsidenten.

Im RIS seit

25.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213986