Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
KLRV Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung der Universitäten erfassten Erträge (Umsatzerlöse und Erträge gemäß § 3 Z 1 bis 4 Univ. RechnungsabschlussVO) sowie die Einnahmen aus Vorhaben gemäß § 26 UG für Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 bis 11 sind als Erlöse in der Kosten- und Leistungsrechnung auszuweisen, wobei die Höhe der Erlöse jener der Erträge gemäß Univ. RechnungsabschlussVO sowie den Einnahmen aus Vorhaben gemäß § 26 UG entspricht. Davon ausgenommen sind neutrale Erträge und Erträge aus der Auflösung von Investitionszuschüssen gemäß § 3 Z 4c Univ. RechnungsabschlussVO, außer die Investitionszuschüsse wurden unmittelbar für Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 bis 11 gewährt.Die im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung der Universitäten erfassten Erträge (Umsatzerlöse und Erträge gemäß Paragraph 3, Ziffer eins bis 4 Univ. RechnungsabschlussVO) sowie die Einnahmen aus Vorhaben gemäß Paragraph 26, UG für Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 bis 11 sind als Erlöse in der Kosten- und Leistungsrechnung auszuweisen, wobei die Höhe der Erlöse jener der Erträge gemäß Univ. RechnungsabschlussVO sowie den Einnahmen aus Vorhaben gemäß Paragraph 26, UG entspricht. Davon ausgenommen sind neutrale Erträge und Erträge aus der Auflösung von Investitionszuschüssen gemäß Paragraph 3, Ziffer 4 c, Univ. RechnungsabschlussVO, außer die Investitionszuschüsse wurden unmittelbar für Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 bis 11 gewährt.
(2)Absatz 2,Erhöhungen des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter sind als Erlöse und Verminderungen des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter als Erlösminderungen auszuweisen.
(3)Absatz 3,Erlöse für die Erbringung von Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 bis 11 sind auf den Kostenträgern gesondert auszuweisen (Bruttoprinzip).Erlöse für die Erbringung von Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 bis 11 sind auf den Kostenträgern gesondert auszuweisen (Bruttoprinzip).
(4)Absatz 4,Geringfügige Erlöse, die die Universitäten zum Ausgleich von Kosten erzielen, welche den Leistungen der Universitäten gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 bis 11 nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verursachungsgerecht zugerechnet werden können, sowie Erträge gemäß § 3 Z 3 Univ. RechnungsabschlussVO sind als Kostenminderung zu verrechnen.Geringfügige Erlöse, die die Universitäten zum Ausgleich von Kosten erzielen, welche den Leistungen der Universitäten gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 bis 11 nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verursachungsgerecht zugerechnet werden können, sowie Erträge gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Univ. RechnungsabschlussVO sind als Kostenminderung zu verrechnen.
(5)Absatz 5,Auf den Kostenträgern gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 und 2 sind keine Erlöse auszuweisen.Auf den Kostenträgern gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sind keine Erlöse auszuweisen.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2026
Dokumentnummer
NOR40214057