Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.03.2019 bis 17.09.2026 — BGBl. II Nr. 104/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute18.09.2026 § → § BGBl. II Nr. 281/2026
§ 501.03.201917.09.2026 § → § BGBl. II Nr. 104/2019
§ 501.03.201728.02.2019 BGBl. II Nr. 69/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KLRV Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2019BGBl. II Nr. 104/2019

Außerkrafttretensdatum

17.09.2026danach: BGBl. II Nr. 281/2026

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung der Universitäten erfassten Erträge (Umsatzerlöse und Erträge gemäß Paragraph 3, Ziffer eins bis 4 Univ. RechnungsabschlussVO) sowie die Einnahmen aus Vorhaben gemäß Paragraph 26, UG für Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 bis 11 sind als Erlöse in der Kosten- und Leistungsrechnung auszuweisen, wobei die Höhe der Erlöse jener der Erträge gemäß Univ. RechnungsabschlussVO sowie den Einnahmen aus Vorhaben gemäß Paragraph 26, UG entspricht. Davon ausgenommen sind neutrale Erträge und Erträge aus der Auflösung von Investitionszuschüssen gemäß Paragraph 3, Ziffer 4 c, Univ. RechnungsabschlussVO, außer die Investitionszuschüsse wurden unmittelbar für Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 bis 11 gewährt.
  2. Absatz 2,Erhöhungen des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter sind als Erlöse und Verminderungen des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter als Erlösminderungen auszuweisen.
  3. Absatz 3,Erlöse für die Erbringung von Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 bis 11 sind auf den Kostenträgern gesondert auszuweisen (Bruttoprinzip).
  4. Absatz 4,Geringfügige Erlöse, die die Universitäten zum Ausgleich von Kosten erzielen, welche den Leistungen der Universitäten gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 bis 11 nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verursachungsgerecht zugerechnet werden können, sowie Erträge gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Univ. RechnungsabschlussVO sind als Kostenminderung zu verrechnen.
  5. Absatz 5,Auf den Kostenträgern gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sind keine Erlöse auszuweisen.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Im RIS seit

29.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2026

Gesetzesnummer

20009831

Dokumentnummer

NOR40214057