Rechtstracker.at

§ 2 WiEReG-NutzungsentgelteV

Fassungen
01.05.2019 bis 30.09.2019 — BGBl. II Nr. 108/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.09.2023 § → § BGBl. II Nr. 260/2023
§ 210.01.202031.08.2023 § → § BGBl. II Nr. 437/2019
§ 201.10.201909.01.2020 § → § BGBl. II Nr. 108/2019
§ 201.05.201930.09.2019 § → § BGBl. II Nr. 108/2019
§ 201.05.201830.04.2019 BGBl. II Nr. 77/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2019BGBl. II Nr. 108/2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2019

Abkürzung

WiEReG-NutzungsentgelteV

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Pauschales Nutzungsentgelt

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Auf Antrag eines Verpflichteten ist die Einsicht in das Register unter Verrechnung eines im Voraus zu entrichtenden, jährlichen pauschalen Nutzungsentgeltes zu gewähren. Das jährliche pauschale Nutzungsentgelt berechtigt zu einfachen Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, WiEReG und erweiterten Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG sowie zur Vornahme von Meldungen als Parteienvertreter für Rechtsträger.
  2. Absatz 2,Es beträgt für ein Kontingent von
    1. Ziffer eins
      50 einfachen oder erweiterten Auszügen
      130 Euro;
    2. Ziffer 2
      250 einfachen oder erweiterten Auszügen
      600 Euro;
    3. Ziffer 3
      750 einfachen oder erweiterten Auszügen
      1 650 Euro;
    4. Ziffer 4
      2 500 einfachen oder erweiterten Auszügen
      5 250 Euro;
    5. Ziffer 5
      7 500 einfachen oder erweiterten Auszügen
      15 000 Euro.
  3. Absatz 3,Nach dem Ende des jährlichen Nutzungszeitraums kann ein nicht ausgenütztes Kontingent nicht mehr verwendet werden. Bei Beantragung eines beliebigen neuen Kontingentes gemäß Absatz 2, wird ein nicht ausgenütztes Kontingent auf dieses übertragen und kann weiter verwendet werden. Ein bereits entrichtetes jährliches pauschales Nutzungsentgelt kann nicht rückerstattet werden.
  4. Absatz 4,Wenn vor dem Ablauf des aktuellen Nutzungszeitraums ein neues Kontingent beantragt wird, dann beginnt der neue Nutzungszeitraum zu dem Zeitpunkt, in dem der aktuelle Nutzungszeitraum durch Zeitablauf endet. Ist das aktuelle Kontingent zu einem früheren Zeitpunkt vollständig verbraucht, beginnt der neue Nutzungszeitraum zu diesem Zeitpunkt.

Im RIS seit

03.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

20010186

Dokumentnummer

NOR40214143