Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
30.04.2019 bis 04.11.2020 — BGBl. II Nr. 107/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute03.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 175/2022
§ 1505.11.202002.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 465/2020
§ 1530.04.201904.11.2020 § → § BGBl. II Nr. 107/2019
§ 1502.03.201729.04.2019 BGBl. II Nr. 54/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS-B

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

30.04.2019BGBl. II Nr. 107/2019

Außerkrafttretensdatum

04.11.2020danach: BGBl. II Nr. 465/2020

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2

Text

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen schriftlich vorzulegen. Ein Aufgabenbereich hat mehrere voneinander unabhängige Aufgaben in grundlegenden Kompetenzbereichen zu betreffen (Grundkompetenzen). Der zweite Aufgabenbereich hat voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, in vertieften Kompetenzbereichen mit kontextbezogenen oder innermathematischen Problemstellungen zur Vernetzung und eigenständigen Anwendung von Grundkompetenzen sowie deren weitergehenden Reflexionen zu beinhalten (Vernetzung von Grundkompetenzen).
  2. Absatz 2,Die Arbeitszeit für die Aufgabenbereiche „Grundkompetenzen“ und „Vernetzung von Grundkompetenzen“ hat 270 Minuten zu betragen.
  3. Absatz 3,Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von einer Formelsammlung, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben wird, und elektronischen Hilfsmitteln zulässig. Die Minimalanforderungen an elektronische Hilfsmittel sind grundlegende Funktionen zur Darstellung von Funktionsgraphen, zum numerischen Lösen von Gleichungen und Gleichungssystemen, zur Ermittlung von Ableitungs- bzw. Stammfunktionen, zur numerischen Integration sowie zur Unterstützung bei Methoden und Verfahren in der Stochastik.

Schlagworte

Ableitungsfunktion

Im RIS seit

03.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020

Gesetzesnummer

20009819

Dokumentnummer

NOR40214175