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Art. 3 § 1a

Fassungen
01.09.2019 bis 31.08.2022 — BGBl. II Nr. 107/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 § 1a01.09.201931.08.2022 § → § BGBl. II Nr. 107/2019 · aufgehoben
Art. 3 § 1a27.02.201831.08.2019 BGBl. II Nr. 30/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

01.09.2019BGBl. II Nr. 107/2019

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche; 70/09 Minderheiten-Schulrecht

Text

Paragraph eins a,

Bis zum Inkrafttreten des Dritten Teils der Anlage A gemäß Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz 20, oder nach Maßgabe einer Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Paragraph 132 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, (SchOG) zu den in Paragraph 132 a, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 SchOG genannten Zeitpunkten lautet Anlage A Dritter Teil Ziffer 4, (Leistungsfeststellung):

„4. Leistungsfeststellung

Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihr Gesamtkonzept der Rückmeldung und Leistungsfeststellung den Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten zu Beginn jedes Unterrichtsjahres in geeigneter Weise bekannt zu geben.

In jenen Unterrichtsgegenständen, für welche im Sechsten Teil Schularbeiten vorgesehen sind und keine näheren Festlegungen über Anzahl und Dauer getroffen werden, betragen die Anzahl und der Zeitrahmen für deren Durchführung pro Unterrichtsjahr:

Unterstufe

 

Dauer insgesamt pro Unterrichtsjahr

Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr

1. bis 4. Klasse

200 bis 250 Minuten

4 bis 6

erstes Lernjahr einer Fremdsprache

150 bis 200 Minuten

3 bis 4

Oberstufe

In Deutsch und in allen Fremdsprachen

Klasse

Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr

in Minuten

Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr

Dauer pro Schularbeit

in Minuten

5.

150 bis 300

2 bis 4

mindestens eine pro Semester

50 bis 100

6.

200 bis 400

2 bis 4

mindestens eine pro Semester

50 bis 150

7.

200 bis 400

2 bis 4

mindestens eine pro Semester

50 bis 150

eine mindestens 100-minütig

8.

250 bis 400

2 bis 3

mindestens eine im 1. Semester

mindestens 50

eine mindestens 150-minütig

In Mathematik

Klasse

Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr in Minuten

Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr

Dauer pro Schularbeit

in Minuten

5. bis 7.3

200 bis 400

3 bis 5

mindestens eine pro Semester

50 bis 100

mindestens eine 100-minütig

8.2

250 bis 350

2 bis 3

mindestens eine im 1. Semester

mindestens 50

eine mindestens 150-minütig

In Darstellende Geometrie

Klasse

Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr in Minuten

Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr

Dauer pro Schularbeit

in Minuten

7.

200 bis 300

2 bis 3

mindestens eine pro Semester

50 bis 100

mindestens eine 100-minütig

8.2

250 bis 350

2 bis 3

mindestens eine im 1.Semester

mindestens 50

eine mindestens 150-minütig

In Physik und in Biologie und Umweltkunde

Klasse

Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr in Minuten

Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr

Dauer pro Schularbeit

in Minuten

7.

150 bis 200

2 bis 3

mindestens eine pro Semester

50 bis 100

mindestens eine 100-minütig

8.2

250 bis 350

2 bis 3

mindestens eine im 1.Semester

mindestens 50

eine mindestens 150-minütig

In den übrigen Unterrichtsgegenständen, für welche im Sechsten Teil Schularbeiten vorgesehen sind, erfolgt die Festlegung der Anzahl der Schularbeiten – vorbehaltlich einer Regelung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen – durch die jeweilige Lehrerin oder den jeweiligen Lehrer, wobei Folgendes zu beachten ist:

  • Strichaufzählung
    in allen Klassen mindestens eine Schularbeit je Semester,
  • Strichaufzählung
    in der 5. bis 7. Klasse mindestens 50 bis höchstens 100 Minuten pro Schularbeit,
  • Strichaufzählung
    in der 8. Klasse eine mindestens 150-minütige Schularbeit.“

___________________________

1 Im Schuljahr 2017/18 kann durch die unterrichtende Lehrerin oder den unterrichtenden Lehrer auch folgende Regelung festgelegt werden: „Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr: 150 bis 350 Minuten; Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr: 2 bis 4, mindestens eine Schularbeit je Semester; Dauer pro Schularbeit: 50 bis 150 Minuten, mindestens eine 100-minütige“

2 Im Schuljahr 2017/18 kann durch die unterrichtende Lehrerin oder den unterrichtenden Lehrer auch folgende Regelung festgelegt werden: „Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr: 250 bis 350 Minuten; Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr: 2 bis 3, mindestens eine Schularbeit je Semester; Dauer pro Schularbeit: mindestens 50 Minuten, eine mindestens 150-minütige“

3 Im Schuljahr 2017/18 kann durch die unterrichtende Lehrerin oder den unterrichtenden Lehrer für die 5. und 6. Klasse auch folgende Regelung festgelegt werden: „Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr: 200 bis 400 Minuten; Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr: 3 bis 5, mindestens eine Schularbeit pro Semester; Dauer pro Schularbeit: 50 bis 100 Minuten“

Im RIS seit

03.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

10008568

Dokumentnummer

NOR40214196