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§ 17 IntG

Fassungen
01.06.2019 bis 10.06.2022 — BGBl. I Nr. 41/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute11.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 76/2022
§ 1701.06.201910.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 41/2019
§ 1709.06.201731.05.2019 BGBl. I Nr. 68/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.06.2019BGBl. I Nr. 41/2019

Außerkrafttretensdatum

10.06.2022danach: BGBl. I Nr. 76/2022

Abkürzung

IntG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

3. TEIL
INSTITUTIONELLE MASSNAHMEN

1. Hauptstück
Expertenrat für Integration und Integrationsbeirat

Expertenrat für Integration

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Zur Unterstützung in integrationspolitischen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres ein Expertenrat für Integration als beratendes Gremium eingerichtet. Dieses Gremium setzt sich aus Personen mit nachweislich umfassender Expertise im Bereich der Integration zusammen. Dem Expertenrat haben mindestens 40 vH Frauen anzugehören. Solange die Zielvorgabe nicht erfüllt ist, sind neue Mitglieder so auszuwählen, dass die Aufnahme zur Erreichung der Zielvorgabe geeignet ist.
  2. Absatz 2,Der Expertenrat kann in Abstimmung mit der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres themenspezifische Expertengruppen bilden. Zu diesen können auch Experten hinzugezogen werden, die nicht dem Expertenrat für Integration angehören.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres stellt dem Expertenrat für Integration die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse in Form einer Geschäftsstelle zur Verfügung. Die Mitglieder des Expertenrats erhalten für ihre Expertenratstätigkeit eine Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Der Expertenrat für Integration gibt sich eine Geschäftsordnung.

Schlagworte

Personalerfordernis

Im RIS seit

23.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40214340