Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 68/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
2. TEIL
INTEGRATIONSMASSNAHMEN
1. Hauptstück
Sprachförderung und Orientierung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte
Deutschkurse
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkurse, die – wenn erforderlich – die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest von B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ermöglichen, zur Verfügung zu stellen.Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 3, Ziffer eins und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkurse, die – wenn erforderlich – die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest von B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ermöglichen, zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,In den Deutschkursen gemäß Abs. 1 sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln (§ 5 Abs. 4). Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds, der sich dabei Kursträgern bedienen kann.In den Deutschkursen gemäß Absatz eins, sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln (Paragraph 5, Absatz 4,). Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds, der sich dabei Kursträgern bedienen kann.
(2a)Absatz 2 a,Von Deutschkursen gemäß Abs. 1 sind jene Personen, denen sprachqualifizierende Leistungen im Rahmen des § 5 Abs. 9 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zukommen, ausgenommen.Von Deutschkursen gemäß Absatz eins, sind jene Personen, denen sprachqualifizierende Leistungen im Rahmen des Paragraph 5, Absatz 9, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, zukommen, ausgenommen. (3)Absatz 3,Kursmaßnahmen gemäß Abs. 1 für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 zur Verfügung stehen, sind als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG, anzubieten. Der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG steht auch zur Verfügung, wer über keine oder geringe Deutschkenntnisse verfügt.Kursmaßnahmen gemäß Absatz eins, für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zur Verfügung stehen, sind als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß Paragraph 12, Absatz 5, AlVG, anzubieten. Der Arbeitsvermittlung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht auch zur Verfügung, wer über keine oder geringe Deutschkenntnisse verfügt.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Dokumentnummer
NOR40214348