Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sozialhilfe-Grundsatzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 41/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle
§ 6.Paragraph 6,
Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefalle notwendig ist, können durch die Landesgesetzgebung zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Form zusätzlicher Sachleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 5 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird. (Anm. 1) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefalle notwendig ist, können durch die Landesgesetzgebung zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Form zusätzlicher Sachleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach Paragraph 5, nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird. Anmerkung eins, )
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Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. März 2023, G 270-275/2022-15, dem Bundeskanzler zugestellt am 28. März 2023, zu Recht erkannt:Anmerkung eins, : Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. März 2023, G 270-275/2022-15, dem Bundeskanzler zugestellt am 28. März 2023, zu Recht erkannt:
Die Wortfolge „in Form zusätzlicher Sachleistungen“ des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe – Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, war verfassungswidrig.“Die Wortfolge „in Form zusätzlicher Sachleistungen“ des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe – Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, war verfassungswidrig.“
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR40214605