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§ 7 AAEV

Fassungen
24.05.2019 bis 03.04.2023 — BGBl. II Nr. 128/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute04.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 87/2023
§ 724.05.201903.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
§ 720.04.199623.05.2019 BGBl. Nr. 186/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Abwasseremissionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

24.05.2019BGBl. II Nr. 128/2019

Außerkrafttretensdatum

03.04.2023danach: BGBl. II Nr. 87/2023

Abkürzung

AAEV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Überwachung der Begrenzungen für Abwasseremissionen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Ein(e) Emissionswert(begrenzung) für einen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 4 oder Nr. 6 bis 42 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter „Temperatur“ ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter „pH-Wert“ ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. Ziffer 4
      Bei kontinuierlicher Messung der Parameter „Temperatur“ oder „pH-Wert“ ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
    5. Ziffer 5
      Ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 1, 3, 4 oder 6 bis 42 der Anlage A ist größer als der Emissionswert, wenn er den Emissionswert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung der angewandten Analysenmethode überschreitet. Beim Parameter Nr. 5 (pH-Wert) überschreitet ein Meßwert die Emissionsbegrenzung, wenn er um mehr als die Verfahrensstandardabweichung der angewandten Analysenmethode außerhalb des Emissionsbereiches liegt.
  3. Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 4 oder Nr. 6 bis 42 der Anlage A ermittelt, der größer ist als der Emissionswert jedoch nicht größer als dessen 1,5faches, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Für die Parameter „Temperatur“ und „pH-Wert“ gilt Absatz 2, sinngemäß.
    3. Ziffer 3
      Absatz 2, Ziffer 5, gilt auch bei der Fremdüberwachung.
  4. Absatz 4,Probenahme, Probenbehandlung, Analyse und – soweit erforderlich – Abwassermengenmessung für einen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.
  5. Absatz 5,Für Abwasser eines Herkunftsbereiches des Paragraph 4, Absatz 2, werden die Festlegungen für die Überwachung der maßgeblichen Abwasserparameter in der jeweiligen Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, getroffen. Enthält eine derartige Verordnung keine diesbezüglichen Festlegungen, so gelten auch für sie die Festlegungen der Absatz eins bis 4, Diese sind auch auf einen maßgeblichen Abwasserparameter anzuwenden, der in einer Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3,, nicht aber in Anlage A genannt ist.
  6. Absatz 6,Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, sind die Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Überwachung von Abwassermischungen:
    1. Ziffer eins
      Bei einer Abwassermischung, für welche die Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters durch Zuordnung (Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins,) festgelegt wird, ist bezüglich der Überwachung der Emissionsbegrenzung je nach Zuordnung entweder Absatz eins bis 4 oder die in Betracht kommende Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Bei Festlegung der Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters in einer Abwassermischung nach Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, oder 3 (Mischungsrechnung oder individuelle Beurteilung) ist bezüglich der Überwachung der Emissionsbegrenzung gemäß Absatz eins bis 4 vorzugehen, sofern nicht
      1. Litera a
        auf Grund des dominierenden Einflusses eines Abwasserteilstromes auf die Beschaffenheit der Abwassermischung die Anwendung der diesen Teilstrom betreffenden Überwachungsregelungen in der Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, auf die Abwassermischung zweckmäßig ist oder
      2. Litera b
        in allen Verordnungen der Teilströme der Abwassermischung von den Festlegungen der Absatz eins bis 4 abweichende gleichlautende andere Festlegungen getroffen sind.
    3. Ziffer 3
      Bei Festlegung der Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters im Teilstrom einer Abwassermischung gemäß Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer eins, ist für die Überwachung der Emissionsbegrenzung die für den Teilstrom geltende Verordnung anzuwenden.
  8. Absatz 8,Häufigkeit der Überwachung von Emissionsbegrenzungen:
    1. Ziffer eins
      Die Häufigkeit der Überwachung einer Emissionsbegrenzung eines nach Paragraph 4, Absatz eins, maßgeblichen Abwasserparameters der Anlage A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung ist bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung von der Wasserrechtsbehörde festzulegen. Dies gilt auch bei individueller Festlegung der Emissionsbegrenzung gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und bei einer Abwassermischung gemäß Paragraph 4, Absatz 5,
    2. Ziffer 2
      Für die Häufigkeit der Überwachung der Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserparameter einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, gilt gleichfalls Ziffer eins,, sofern dort nicht eine abweichende Festlegung getroffen wird.
    3. Ziffer 3
      Für Eigen- und Fremdüberwachung sind regelmäßig wiederkehrende Zeitintervalle vorzusehen, sofern nicht auf Grund besonderer Bedingungen des Abwasseranfalles eine Erhöhung der Überwachungshäufigkeit in definierten Zeitperioden (zB Saisonanfall, Campagnebetrieb) zweckmäßig ist.

Schlagworte

Eigenüberwachung

Im RIS seit

29.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

10010977

Dokumentnummer

NOR40214692

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/186/P7/NOR40214692