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§ 4 AEV anorganische Düngemittel

Fassungen
24.05.2019 bis 14.10.2024 — BGBl. II Nr. 128/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute15.10.2024 § → § BGBl. II Nr. 276/2024
§ 424.05.201914.10.2024 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
§ 403.12.199723.05.2019 BGBl. Nr. 669/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 669 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

24.05.2019BGBl. II Nr. 128/2019

Außerkrafttretensdatum

14.10.2024danach: BGBl. II Nr. 276/2024

Abkürzung

AEV anorganische Düngemittel

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2 oder 5 bis 14 der Anlagen A bis C oder Nr. 3 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. Ziffer 4
      Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
    5. Ziffer 5
      Der Emissionswert für den Parameter Nr. 3 der Anlagen B und C gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der Meßwerte von sieben zeitlich aufeinanderfolgenden Messungen nicht größer ist als der Emissionswert und kein Meßwert größer ist als das 2fache des Emissionswertes.
  3. Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2 oder 5 bis 14 der Anlagen A bis C oder Nr. 3 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
    3. Ziffer 3
      Der Emissionswert für den Parameter Nr. 3 der Anlagen B und C gilt als eingehalten, wenn bei fünf zeitlich aufeinanderfolgenden Messungen das arithmetische Mittel der Meßwerte nicht größer ist als der Emissionswert und kein Meßwert größer ist als das 2fache des Emissionswertes. Meßwerte, die – gerechnet vom Probenahmetag – älter sind als zwei Jahre, bleiben unberücksichtigt.
  4. Absatz 4,Erfolgt die Einleitung von Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 im Wege einer Mischkanalisation (Paragraph eins, Absatz 3, AAEV), so ist ein Meßwert für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C nicht in die Bewertung gemäß Absatz 2 und 3 einzubeziehen, wenn im Probenahmezeitraum Niederschlagswasser in der Mischkanalisation abfließt.
  5. Absatz 5,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Im RIS seit

29.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10011006

Dokumentnummer

NOR40214714

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/669/P4/NOR40214714