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Anl. 1 AEV Holzwerkstoffe

Fassungen
24.05.2019 bis 18.11.2019 — BGBl. II Nr. 128/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute19.11.2019 § → § BGBl. II Nr. 331/2019
Anl. 124.05.201918.11.2019 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
Anl. 128.05.200423.05.2019 BGBl. II Nr. 264/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

24.05.2019BGBl. II Nr. 128/2019

Außerkrafttretensdatum

18.11.2019danach: BGBl. II Nr. 331/2019

Abkürzung

AEV Holzwerkstoffe

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anhang A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2

 

römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A 1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

 

 

 

a)

2.

Toxizität

 

 

2.1

Bakterientoxizität GL

4

b)

2.2

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

 

c)

 

 

3.

Abfiltrierbare

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe

 

e)

 

d)

 

 

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,0-9,5

 

 

 

f)

A 2 Anorganische Parameter

5.

Ammonium

5,0 mg/l

–

 

ber. als N

g)

 

6.

Gesamter geb.

60 g/t

–

 

Stickstoff TNb

i), j)

 

 

ber. als N

 

 

 

h)

 

 

7.

Sulfat

–

k)

 

ber. als SO4

 

 

A 3 Organische Parameter

8.

Gesamter org. geb.

350 g/t

–

 

Kohlenstoff TOC

i), l)

 

 

ber. als C

 

 

 

m)

 

 

9.

Chemischer

1000 g/t

–

 

Sauerstoffbedarf CSB

i), n)

 

 

ber. als O2

 

 

 

m)

 

 

10.

Biochemischer

50 g/t

–

 

Sauerstoffbedarf BSB5

i)

 

 

ber. als O2

 

 

11.

Adsorbierbare org.

0,2 g/t

0,2 g/t

 

geb. Halogene AOX

i)

i)

 

ber. als Cl

 

 

 

o)

 

 

12.

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

13.

Phenolindex

0,3 g/t

60 g/t

 

ber. als Phenol

i)

i)

  1. Litera a
    Bei Abwasser aus der Herstellung von Holzspanplatten oder von Holzfaserplatten nach dem Nassverfahren ist eine Emissionsbegrenzung von 40 °C zulässig, sofern eine Gefahr der Ausbildung von Vereisungen oder von Dämpfen mit daraus resultierenden gesundheitlichen Belastungen für das Betriebspersonal der öffentlichen Kanalisation nicht besteht.
  2. Litera b
    Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen (siehe AAEV Anhang A).
  3. Litera c
    Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  4. Litera d
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  5. Litera e
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  6. Litera f
    Bei Abwasser aus der Herstellung von Holzspanplatten oder von Holzfaserplatten nach dem Nassverfahren ist im Einzelfall eine Erweiterung des Emissionsbereiches zu niedrigeren pH-Werten zulässig, sofern keine Gefahr der Werkstoffkorrosion für die Bauwerke im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage besteht und keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage erfolgt.
  7. Litera g
    Bei biologischer Abwasserreinigung gilt die Emissionsbegrenzung bei einer Abwassertemperatur größer als 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei diskontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12 °C als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12 °C. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12 °C als unterschritten, wenn der arithmetische Mittelwert der Abwassertemperatur eines Tages nicht größer ist als 12 °C.
  8. Litera h
    Summe von Organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Die Festlegungen für den Parameter TNb erübrigen gesonderte Festlegungen für Organisch gebundenen Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  9. Litera i
    Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Holzwerkstoffe (absolut trocken – atro).
  10. Litera j
    Bei biologischer Abwasserreinigung ist für den Parameter TNb die Temperaturregelung gemäß Fußnote g) sinngemäß anzuwenden.
  11. Litera k
    Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
  12. Litera l
    Für harte Holzfaserplatten (Dichte nicht kleiner als 900 kg/m3), die im Nassverfahren hergestellt werden, gilt eine Emissionsbegrenzung von 700 g/t.
  13. Litera m
    Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
  14. Litera n
    Für harte Holzfaserplatten (Dichte nicht kleiner als 900 kg/m3), die im Nassverfahren hergestellt werden, gilt eine Emissionsbegrenzung von 2 000 g/t.
  15. Litera o
    Die Emissionsbegrenzung für AOX ist nur vorzuschreiben, wenn halogenorganische Arbeits- oder Hilfsstoffe in der Herstellung von Holzfaserplatten eingesetzt werden; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung derartiger Arbeits- und Hilfsstoffe vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser einzuhalten. Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

Schlagworte

Kanalisationsanlage, Arbeitsstoff

Im RIS seit

05.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20002739

Dokumentnummer

NOR40214937