Rechtstracker.at

§ 10c AWSG

Fassungen
01.01.2020 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 100/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10c01.01.202031.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 10c01.07.201731.12.2019 BGBl. I Nr. 83/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Austria Wirtschaftsservice-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 100/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

AWSG

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Datenübermittlung zur Abwicklung der Beschäftigungsbonus-Förderung

Paragraph 10 c,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft hat dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (Hauptverband Anmerkung eins, )) nach Abschluss eines Beschäftigungsbonus-Förderungsvertrages die Unternehmensregister-Kennziffer (KUR), den Firmenwortlaut des antragstellenden Unternehmens und das Datum des Förderungsvertrags der Gesellschaft mit dem zu fördernden Unternehmen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Hauptverband Anmerkung eins, ) hat der Gesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins,) die Gesamtzahl der vollversicherungspflichtig gemeldeten Beschäftigten bei den in Betracht kommenden Dienstgebern zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nur für jenen Zeitraum, der für die Beurteilung der Beschäftigungsbonus-Förderung relevant ist; dieser beginnt frühestens mit 30. September 2016. Die Übermittlung betrifft konkrete von der Gesellschaft gemeldete Stichtage.
  3. Absatz 3,Zum Zeitpunkt der Abrechnung der Beschäftigungsbonus-Förderung hat die Gesellschaft dem Hauptverband Anmerkung eins, ) die Sozialversicherungsnummer sowie die Namen (Familien- und Vornamen) jener DienstnehmerInnen mitzuteilen, für deren Beschäftigung die Beschäftigungsbonus-Förderung beantragt wurde.
  4. Absatz 4,Zum Zeitpunkt der Abrechnung hat der Hauptverband Anmerkung eins, ) der Gesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins,) die Summe der Jahresbeitragsgrundlagen der vollversicherungspflichtig gemeldeten Beschäftigten bei den in Betracht kommenden Dienstgebern zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt jeweils für jene zwei Kalenderjahre, die dem Jahr der Abrechnung der Beschäftigungsbonus-Förderung vorangehen.
  5. Absatz 5,Bezüglich der in Absatz 3, genannten DienstnehmerInnen hat der Hauptverband Anmerkung eins, ) der Gesellschaft folgende Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Beginn und Ende der Pflichtversicherung auf Grund der Beschäftigung beim geförderten Unternehmen sowie die weiteren Versicherungszeiten ab 1. März 2016;
    2. Ziffer 2
      den Versicherungsstatus vor Beginn der Beschäftigung beim antragstellenden Unternehmen;
    3. Ziffer 3
      die Beitragsgrundlagen für den Zeitraum, der von der Beschäftigungsbonus-Förderung betroffen ist.
  6. Absatz 6,Der Hauptverband Anmerkung eins, ) hat der Gesellschaft auf ihre Anfrage mitzuteilen, ob gegenüber einem antragstellenden Unternehmen nach Absatz eins, fällige vollstreckbare Forderungen bestehen, die von einem Krankenversicherungsträger einzutreiben sind. Zu diesem Zweck haben die Krankenversicherungsträger dem Hauptverband Anmerkung eins, ) die entsprechenden Daten zum Stichtag der Anfrage der Gesellschaft zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Die übermittelten Daten dürfen nur zur Prüfung der Voraussetzungen der Beschäftigungsbonus-Förderung verwendet werden.

(__________________

Anmerkung eins, : „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Im RIS seit

05.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Gesetzesnummer

20002153

Dokumentnummer

NOR40215041