Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.01.2020 bis 31.12.2024 — BGBl. I Nr. 100/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.202031.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 100/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024
§ 2025.04.201431.12.2019 BGBl. Nr. 361/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 100/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Psychotherapiebeirat

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Zur Beratung des Bundeskanzlers in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Psychotherapiebeirat beim Bundeskanzleramt einzurichten.
  2. Absatz 2,Mitglieder des Psychotherapiebeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:
    1. Ziffer eins
      der Bundeskanzler, der den Vorsitz führt und sich durch einen Beamten des Bundeskanzleramtes vertreten lassen kann,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung,
    3. Ziffer 3
      fünf Vertreter fachlich zuständiger oder fachnaher Universitätsinstitute und Universitätskliniken, die von der Rektorenkonferenz mit der Maßgabe zu entsenden sind, daß drei Vertreter Ordentliche oder Außerordentliche Universitätsprofessoren und zwei Vertreter andere Universitätslehrer zu sein haben,
    4. Ziffer 4
      je ein Vertreter einer anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung,
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft,
    7. Ziffer 7
      ein Vertreter des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    8. Ziffer 8
      ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
    9. Ziffer 9
      ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    10. Ziffer 10
      ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
    11. Ziffer 11
      ein Vertreter des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Psychologenbeirates.
  3. Absatz 3,Die Entsendung dieser Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 4 und Ziffer 6 bis 10 haben zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt zu sein. Das Mitglied gemäß Absatz 2, Ziffer 5, hat sich aus dem Kreis der Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie, jenes gemäß Absatz 2, Ziffer 11, aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ berechtigten Personen zu bestimmen.
  5. Absatz 5,Das Zusammentreten des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.

Anmerkung

1. Aus dokumentalistischen Gründen (Entfall der Artikelbezeichnungen) wurde ein neues Dokument angelegt.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Schlagworte

Sitzrecht

Im RIS seit

17.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR40215265

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/361/P20/NOR40215265