Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BBU-Errichtungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
6. Abschnitt
Sonstige Regelungen
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Bundesagentur ist ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 13 und 15 bis 20 sowie §§ 28 Abs. 1 BFA-VG und 8 Abs. 1 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 erforderlich ist. Alphanumerische Daten, Lichtbilder und Unterschriften sind dabei getrennt zu verarbeiten.Die Bundesagentur ist ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11, 13 und 15 bis 20 sowie Paragraphen 28, Absatz eins, BFA-VG und 8 Absatz eins, Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erforderlich ist. Alphanumerische Daten, Lichtbilder und Unterschriften sind dabei getrennt zu verarbeiten. (2)Absatz 2,Gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten dürfen, soweit es sich dabei um besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) handelt, nur von geeigneten und besonders geschulten Personen abgefragt werden.Gemäß Absatz eins, verarbeitete Daten dürfen, soweit es sich dabei um besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9, Absatz eins, DSGVO) handelt, nur von geeigneten und besonders geschulten Personen abgefragt werden.
(3)Absatz 3,Gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 festgelegten Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.Gemäß Absatz eins, verarbeitete Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, festgelegten Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
NOR40215366