Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Verwendung von Preisindexmesszahlen
§ 11.Paragraph 11,
Die Bundesanstalt hat zur Berechnung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum zusätzlich zu den gemäß § 5 zu erhebenden Daten folgende Messzahlen heranzuziehen: Die Bundesanstalt hat zur Berechnung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum zusätzlich zu den gemäß Paragraph 5, zu erhebenden Daten folgende Messzahlen heranzuziehen:
die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Bundesministerin für Justiz und des Bundeskanzlers über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft erstellten Messzahlen des Baupreisindex für den Hochbau über den Wohnhaus- und Siedlungsbau ausgenommen der Position Personenaufzugsanlagen und
die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes erstellten Messzahlen der Viersteller-Ebene 04.2.1, 04.3.1, 04.3.2 und 12.5.2 der COICOP-Klassifikation gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1749/1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 über die Teilindizes des Harmonisierten Verbraucherpreisindex.die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes erstellten Messzahlen der Viersteller-Ebene 04.2.1, 04.3.1, 04.3.2 und 12.5.2 der COICOP-Klassifikation gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1749 aus 1999, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 über die Teilindizes des Harmonisierten Verbraucherpreisindex.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024
Dokumentnummer
NOR40215506