Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauwerksabdichtungstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 189/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2)Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Bauwerkabdichtungstechnik kann bis zum Ablauf des 31. August 2024 eingetreten werden.
(3)Absatz 3,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bauwerksabdichtungstechniker oder Bauwerksabdichtungstechnikerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40215643