Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sportgerätefachkraft-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Sportgerätefachkraft
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Sportgerätefachkraft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2)Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Sportgerätefachkraft kann bis zum Ablauf des 31. August 2024 eingetreten werden.
(3)Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf als Sportgerätefachkraft zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40215805