Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Arbeitsgebiet
§ 2.Paragraph 2,
Das Arbeitsgebiet des/der Tiefbauspezialisten/Tiefbauspezialistin umfasst insbesondere:
Fachkräftebezogene Tätigkeiten in Bauunternehmen, wobei das Schaffen von bleibenden Werten durch Mitwirken bei Bauarbeiten im Verkehrswege- bzw. Siedlungswasserbau oder im Baumaschinenbetrieb der Mittelpunkt des Aufgabenfeldes ist.
Für diese Tätigkeiten werden technisch anspruchsvolle Baugeräte und moderne digitale Hilfsmittel (zB verschiedene digitale Vermessungsgeräte, BIM, EDM usw.) eingesetzt.
Schlagworte
Verkehrswegebau
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Dokumentnummer
NOR40215834