Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Bauzeichnen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen:
Bearbeiten einer CAD-Zeichnung oder Anfertigen einer Skizze eines einfachen Bauteiles,
Darstellung eines Ausführungsdetails in der Form einer Handskizze.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Dokumentnummer
NOR40215842