Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wiederholungsprüfung
§ 13.Paragraph 13,
Absatz eins,(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Dokumentnummer
NOR40215845