Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 127Paragraph 127
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen
§ 127.Paragraph 127,
(1)Absatz eins,Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die Bundesdisziplinarbehörde darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch jenes Ressort, dem die beschuldigte Beamtin oder der beschuldigte Beamte angehört, hereinzubringen:
bei Beamtinnen oder Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und
bei Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.
(3)Absatz 3,Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind durch das Ressort, dem die beschuldigte Beamtin oder der beschuldigte Beamte angehört, für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.
Anmerkung
V: BGBl. Nr. 589/1977, BGBl. Nr. 251/1978, BGBl. Nr. 321/1978, BGBl. Nr. 328/1978, BGBl. Nr. 219/1979, BGBl. Nr. 100/1980, BGBl. Nr. 334/1980, BGBl. Nr. 523/1980, BGBl. Nr. 80/1981, BGBl. Nr. 195/1981, BGBl. Nr. 239/1981, BGBl. Nr. 446/1982, BGBl. Nr. 391/1985;
Schlagworte
Bescheid, Bezüge
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2023
Dokumentnummer
NOR40215916