Rechtstracker.at

§ 25 HDG 2014

Fassungen
09.07.2019 bis 31.12.2022 — BGBl. I Nr. 58/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 207/2022
§ 2509.07.201931.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 58/2019
§ 2522.01.201408.07.2019 BGBl. I Nr. 2/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

09.07.2019BGBl. I Nr. 58/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022danach: BGBl. I Nr. 207/2022

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Disziplinarverfahren sind, sofern dieselbe Behörde zuständig ist, zu verbinden
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich mehrerer Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten und
    2. Ziffer 2
      gegen mehrere Beschuldigte, deren Pflichtverletzungen in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
    Ist im Falle der Ziffer 2, ein Senatsverfahren gegen Offiziere und andere Beschuldigte zu verbinden, so haben abweichend von Paragraph 18, Absatz 4, als weitere Mitglieder des Senates ein Offizier und ein Unteroffizier tätig zu werden. Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe bleibt dabei unberührt.
  2. Absatz 2,Behörden dürfen Disziplinarverfahren, die nach Absatz eins, zu verbinden sind, gegen einzelne Beschuldigte oder hinsichtlich einzelner Pflichtverletzungen gesondert führen, wenn dies zur Vermeidung erheblicher Verzögerungen des Verfahrens zwingend erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Im Senatsverfahren dürfen mündliche Verhandlungen unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 zusammengelegt werden, sofern das Verfahren durch diese Zusammenlegung vereinfacht wird. Für solche mündlichen Verhandlungen haben die Senate einvernehmlich einen Verhandlungsleiter zu bestimmen. Die Beratung und die Beschlussfassung sind jedoch gesondert durchzuführen.

Im RIS seit

12.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40215966

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/2/P25/NOR40215966