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§ 145 InvFG 2011

Fassungen
21.07.2019 bis 24.07.2025 — BGBl. I Nr. 62/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 145 heute29.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 57/2026
§ 14525.07.202528.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 49/2025
§ 14521.07.201924.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 62/2019
§ 14521.08.201820.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 67/2018
§ 14503.01.201820.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 107/2017
§ 14502.08.201602.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 76/2016
§ 14501.01.201401.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 14501.07.201131.12.2013 BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 145

Inkrafttretensdatum

21.07.2019BGBl. I Nr. 62/2019

Außerkrafttretensdatum

24.07.2025danach: BGBl. I Nr. 49/2025

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Datenschutz

Paragraph 145,

  1. Absatz eins,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; dieser umfasst:
    1. Ziffer eins
      Konzessionen von Verwaltungsgesellschaften und Depotbanken und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
    2. Ziffer 2
      Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle (Risikomanagement) und Revision von Verwaltungsgesellschaften, OGAW, AIF und Depotbanken;
    3. Ziffer 3
      Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
    4. Ziffer 4
      Eigenkapital;
    5. Ziffer 5
      Qualifizierte Beteiligungen an Verwaltungsgesellschaften;
    6. Ziffer 6
      Jahresabschluss und Rechnungslegung;
    7. Ziffer 7
      aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß Paragraphen 147 bis 150 und Rechtsmittelverfahren gegen solche Maßnahmen;
    8. Ziffer 8
      Verwaltungsstrafen gemäß Paragraphen 190 bis 192;
    9. Ziffer 9
      Ermittlungen gemäß den Paragraphen 147 bis 149 und 157, 158, 161 und 162 dieses Bundesgesetzes, Paragraph 153, oder Paragraph 140, Absatz eins, BörseG 2018, Paragraph 70, BWG, Paragraph 90, WAG 2018, Paragraph 14, KMG 2019 und Paragraph 22 b, FMABG;
    10. Ziffer 10
      Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung, den Paragraphen 157, 158, 160 bis 162 dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraphen 101, 102 und Paragraph 140, Absatz 3 und 4 BörseG 2018 oder Artikel 26 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, oder im Wege des Paragraph 21, FMABG erlangt wurden;
    11. Ziffer 11
      die Zuordnung von Kosten für die Investmentfondsaufsicht;
    12. Ziffer 12
      Bewilligung von OGAW und AIF und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
    13. Ziffer 13
      Beachtung der Bestimmungen des 2. Abschnittes des 1. Hauptstückes;
    14. Ziffer 14
      Veranlagungen in OGAW und AIF;
    15. Ziffer 15
      Vergütungsdaten gemäß Paragraph 39 b und Paragraph 39 c, BWG.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      durch die Oesterreichische Nationalbank an die FMA und
    2. Ziffer 2
      durch die FMA im Rahmen der Amtshilfe sowie
    3. Ziffer 3
      durch die FMA an
      1. Litera a
        die Oesterreichische Nationalbank,
      2. Litera b
        zuständige Behörden oder Zentralbanken von Mitgliedstaaten,
      3. Litera c
        ESMA,
      4. Litera d
        den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken – ESRB (Verordnung (EU) Nr. 1092 aus 2010,) sowie die Europäische Zentralbank, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz, dem BörseG 2018, dem BWG, dem WAG 2018, dem KMG 2019, der Verordnung (EU) Nr. 583 aus 2010, oder der Verordnung (EU) Nr. 584 aus 2010, entsprechen oder dies für die Wahrnehmung von anderen gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt einer ersuchenden zuständigen Behörde erforderlich ist,
      und
      1. Litera e
        an Clearingstellen einschließlich der Oesterreichischen Kontrollbank AG, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Sicherung des Funktionierens dieser Stellen im Fall von möglichen Verstößen der Marktteilnehmer, erforderlich ist, oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt der ersuchenden Behörde erforderlich ist, und soweit ein begründetes Ersuchen vorliegt
      und soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden oder Stellen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 102, der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen.
    Die FMA kann bei der Übermittlung der Informationen darauf hinweisen und im Fall der Übermittlung an Clearingstellen einschließlich der Oesterreichischen Kontrollbank AG hat die FMA darauf hinzuweisen, dass diese nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2, auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Artikel 102, der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 steht.
  4. Absatz 4,Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches gemäß Absatz 2 und 3, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem BörseG 2018, dem BWG, dem WAG 2018, dem KMG 2019, der Verordnung (EU) Nr. 583 aus 2010,, der Verordnung (EU) Nr. 584 aus 2010, oder der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, entsprechen, erforderlich ist oder dies für die Wahrnehmung von anderen gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt einer ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist und die ersuchende Behörde einem gleichartigen Ersuchen auf Zusammenarbeit und Informationsaustausch ebenso entsprechen würde, von ihren Befugnissen auch ausschließlich für Zwecke einer solchen Zusammenarbeit Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von allen ihren Befugnissen nach Absatz eins, Ziffer 9, kann die FMA für die Zwecke einer solchen Zusammenarbeit auch gegenüber natürlichen und juristischen Personen Gebrauch machen, die nicht oder in ihrem Herkunftsland zur Erbringung von Dienstleistungen der Vermögensverwaltung im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen sind.
  5. Absatz 5,Erhält die FMA im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Absatz 2, oder 3 Informationen mit dem Hinweis, dass diese nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der übermittelnden Behörde veröffentlicht werden dürfen, oder stammen die gemäß Absatz 3, erhaltenen Informationen aus einem anderem Mitgliedstaat, so darf die darin enthaltene Information nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, übermittelt werden; der Austausch der Information im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder Geschäftsaufsichtsverfahrens des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank bleibt jedoch zulässig.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40216228