Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Datenklärungsstelle
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat eine Datenklärungsstelle als Organisationseinheit innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben der Datenklärungsstelle sind:
die Mitwirkung an der Leistungskategorisierung im Sinne des § 22 Abs. 1;die Mitwirkung an der Leistungskategorisierung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins,;
die einheitliche Leistungskategorisierung im Sinne des § 22 Abs. 2;die einheitliche Leistungskategorisierung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2,;
Die Verknüpfung von Leistungsangeboten und Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung nach Maßgabe des § 22 Abs. 3Die Verknüpfung von Leistungsangeboten und Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 3
auf die Vollständigkeit der Leistungsangebote, der leistenden Stellen und der mitgeteilten Leistungen hinzuwirken;
die dem Verantwortlichen in den §§ 36b, 36d und 36e übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.die dem Verantwortlichen in den Paragraphen 36 b, 36 d und 36 e übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann nach erfolgter Feststellung, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen eine datenschutzrechtliche Bestimmung durch eine abfragende Person vorliegt, darauf hinwirken, dass dieser die Ermächtigung zur Verarbeitung der über das Transparenzportal abrufbaren Daten entzogen wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023
Dokumentnummer
NOR40216250