Rechtstracker.at

§ 26 TDBG 2012

Fassungen
01.01.2020 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 70/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute25.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 2601.01.202424.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 25/2023
§ 2601.01.202031.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 70/2019
§ 2615.11.201231.12.2019 BGBl. I Nr. 99/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 70/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 25/2023

Abkürzung

TDBG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Beachte

Absatz eins :, Die Mitteilung der Gewährung ist erst ab 1. Juli 2020 verpflichtend vergleiche Paragraph 43, Absatz 5, Ziffer 2,).

Text

Zeitpunkt der Mitteilung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die leistende Stelle (Paragraph 16,) hat die Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2,) unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, der auf die Gewährung bzw. auf das Eintreten eines nach Maßgabe des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 a, übrigen Bearbeitungsstandes bzw. auf die Aus- oder Rückzahlung der Geldleistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, bzw. auf den Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, oder eine Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, folgt, an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.
  2. Absatz 2,Für eine Leistung aus einem Leistungsangebot, das in der Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung (Paragraph 39, Absatz 4,) noch nicht enthalten ist, ist eine Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2,) nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für ihre Mitteilung zu übermitteln.

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40216255