Rechtstracker.at

§ 36 AIFMG

Fassungen
ab 01.01.9000 — BGBl. I Nr. 135/2013 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute01.01.2017 BGBl. I Nr. 118/2016
§ 3601.01.9000 § → § BGBl. I Nr. 135/2013 (Stammfassung)
§ 3601.01.201701.01.9000 BGBl. I Nr. 118/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.9000BGBl. I Nr. 135/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Gilt gemäß dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 67 Absatz 6, der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakt und erst ab dem darin bestimmten Zeitpunkt vergleiche Paragraph 74, Absatz eins, 13 und 24).

Text

Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten durch einen in Österreich konzessionierten AIFM mit einem Pass

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Ein in Österreich konzessionierter AIFM kann Anteile eines von ihm verwalteten und gemäß Paragraph 35, angezeigten Nicht-EU-AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten vertreiben, sobald die in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen eingehalten sind.
  2. Absatz 2,Der AIFM hat die Absicht, Anteile eines von ihm verwalteten und gemäß Paragraph 35, angezeigten Nicht-EU-AIF in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben, der FMA im Voraus für jeden betreffenden Nicht-EU-AIF anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben hat jedenfalls die Dokumentation und die Angaben gemäß Anlage 4 zu umfassen.
  3. Absatz 3,Der AIFM muss alle in diesem Bundesgesetz, mit Ausnahme derer im 6. Teil, Kapitel römisch sechs der Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllen. Darüber hinaus müssen die folgenden Bedingungen eingehalten werden:
    1. Ziffer eins
      es müssen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der FMA und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, bestehen, damit unter Berücksichtigung von Paragraph 61, Absatz 3, ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der es der FMA ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz wahrzunehmen;
    2. Ziffer 2
      das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, FM-GwG;
    3. Ziffer 3
      das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit Österreich eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Artikel 26, des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und das entsprechende Drittland ist nicht in Anhang römisch eins der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt.
  4. Absatz 4,Die FMA hat nach Prüfung der Vollständigkeit der gemäß Absatz 2, übermittelten Anzeige und Unterlagen diese den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Nicht-EU-AIF vertrieben werden soll, spätestens 20 Arbeitstage nach dem Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens und der Unterlagen zu übermitteln. Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung. Die FMA hat nur dann die Anzeige zu übermitteln, wenn die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den AIFM diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU sowie den auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der AIFM im Allgemeinen sich an dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU sowie auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten hält. Die FMA hat eine Bescheinigung über die Konzession des betreffenden AIFM zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie beizufügen.
  5. Absatz 5,Das in Absatz 2, genannte Anzeigeschreiben des AIFM und die in Absatz 4, genannte Bescheinigung haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.
  6. Absatz 6,Die FMA hat den AIFM unverzüglich über den Versand der Anzeigeunterlagen zu unterrichten. Der AIFM kann ab dem Datum dieser Unterrichtung durch die FMA mit dem Vertrieb des AIF in den Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM beginnen. Die FMA hat zudem ESMA mitzuteilen, dass der AIFM mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF in den Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM beginnen kann.
  7. Absatz 7,Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 2, mitgeteilten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA dem AIFM unverzüglich die Durchführung der Änderungen zu untersagen. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Abs. oder einer Untersagung durchgeführt, fällt eine Voraussetzung des Absatz 3, nachträglich weg oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des Nicht-EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß Paragraphen 56, f zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des Nicht-EU-AIF. Sind die Änderungen zulässig, so hat die FMA nach Maßgabe des Absatz 4, unverzüglich ESMA zu unterrichten, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder den Vertrieb von zusätzlichen AIF betreffen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM.
  8. Absatz 8,Lehnt eine zuständige Behörde einen Antrag auf Informationsaustausch gemäß den Bestimmungen der in Artikel 35, Absatz 14, der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten technischen Regulierungsstandards ab, hat die FMA als zuständige Behörde die Angelegenheit an ESMA verweisen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
  9. Absatz 9,Unbeschadet des Paragraph 48, Absatz eins, dürfen die von dem AIFM verwalteten und vertriebenen Nicht-EU-AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden.
  10. Absatz 10,Diese Bestimmung gilt gleichermaßen für EU-Feeder-AIF, die nicht die Anforderungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz erfüllen.

Anmerkung

1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016
2. Die Novellen BGBl. I Nr. 118/2016, BGBl. I Nr. 62/2019 und BGBl. I Nr. 57/2026 wurden berücksichtigt.

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40216271