Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienbeitragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 218/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Ist erstmals für die Einhebung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2020 anzuwenden (vgl. § 7).Ist erstmals für die Einhebung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2020 anzuwenden vergleiche Paragraph 7,).
Text
Sicherstellung der Einhebung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages hat das Rektorat den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 7a des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zu verwenden.Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages hat das Rektorat den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß Paragraph 7 a, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zu verwenden. (2)Absatz 2,Das Rektorat hat nach Maßgabe der an der Universität oder Pädagogischen Hochschule gegebenen technischen Voraussetzungen festzulegen, in welcher Form die Studienbeiträge zu entrichten sind. Es ist sicherzustellen, dass die jeweils eingezahlten Beträge den einzelnen Studierenden eindeutig zuordenbar sind und täglich an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen übermittelt werden.
(3)Absatz 3,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat anhand der Buchungsdaten des Empfängerkreditinstitutes die eingezahlten Beiträge, die automationsunterstützt oder durch einen von der jeweiligen Universität oder Pädagogischen Hochschule damit beauftragten Dritten einer oder einem Studierenden zugeordnet werden konnten, den von der Universität oder Pädagogischen Hochschule an den Datenverbund übermittelten Daten hinzuzufügen und der Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, sowie allfälligen weiteren von dieser oder diesem Studierenden besuchten Universitäten bzw. Pädagogischen Hochschulen täglich bekannt zu geben.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes nachgewiesen wurden, für den Zweck der Refundierung des Studienbeitrages bei Mehrfachstudien die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abzufragen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes nachgewiesen wurden, für den Zweck der Refundierung des Studienbeitrages bei Mehrfachstudien die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abzufragen.
(5)Absatz 5,Die Bundesvertretung der Studierenden und die Hochschulvertretungen sind berechtigt, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes nachgewiesen wurden, für den Zweck der Rückerstattung von Studierendenbeiträgen und allfälligen Sonderbeiträgen die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abzufragen.Die Bundesvertretung der Studierenden und die Hochschulvertretungen sind berechtigt, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes nachgewiesen wurden, für den Zweck der Rückerstattung von Studierendenbeiträgen und allfälligen Sonderbeiträgen die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abzufragen.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022
Dokumentnummer
NOR40216320