Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2019Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Text
Benannte Stellen
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz eins,Benannte Stellen sind für die in diesem Hauptstück vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen
aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012 heranzuziehende akkreditierte, gemäß Abs. 2 benannte Konformitätsbewertungsstellen oderaufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012 heranzuziehende akkreditierte, gemäß Absatz 2, benannte Konformitätsbewertungsstellen oder
sonstige heranzuziehende Stellen, die in der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 28 Abs. 1 der Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 191 vom 17.06.2008 S 1, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste mit ihrer Kennnummer und mit Angabe ihres Zuständigkeitsbereiches eingetragen sind.sonstige heranzuziehende Stellen, die in der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 28 Absatz eins, der Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 191 vom 17.06.2008 S 1, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste mit ihrer Kennnummer und mit Angabe ihres Zuständigkeitsbereiches eingetragen sind.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat jene akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen, die zur Durchführung von Verfahren zur Bewertung der Konformität und der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten sowie zur Durchführung von EG-Prüfverfahren für Teilsysteme akkreditiert sind, der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Bekanntgabe des Umfanges der Akkreditierung und der ihnen von der Europäischen Kommission zugeteilten Kennnummer zu benennen.
Anmerkung
Art. 13 Z 17 der Novelle BGBl. I Nr. 96/2013 lautet: „Im § 92 Abs. 2 wird der Ausdruck „akkreditierte Stellen“ durch den Ausdruck „akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen“ ersetzt.“ Richtig wäre: „Im § 92 Abs. 2 wird der Ausdruck „akkreditierten Stellen“ durch den Ausdruck „akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen“ ersetzt.“
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Dokumentnummer
NOR40216415