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§ 55e EisbG

Fassungen
23.07.2019 bis 19.07.2024 — BGBl. I Nr. 60/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 55e heute20.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 115/2024
§ 55e23.07.201919.07.2024 BGBl. I Nr. 60/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55 e

Inkrafttretensdatum

23.07.2019BGBl. I Nr. 60/2019

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024danach: BGBl. I Nr. 115/2024

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Unparteilichkeit hinsichtlich Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung

Paragraph 55 e,

  1. Absatz eins,Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verkehrsmanagement und der Instandhaltungsplanung auf transparente und diskriminierungsfreie Weise auszuführen; diesbezüglich entscheidungsbefugte Personen müssen frei von Interessenkonflikten sein.
  2. Absatz 2,Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihr Verkehrsmanagement so zu gestalten, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen bei sie betreffenden Störungen umfassend und rechtzeitig Zugang zu einschlägigen Informationen erhalten. Gewährt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen weiteren Zugang zum Verkehrsmanagementprozess, so hat dies für die betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen auf transparente und diskriminierungsfreie Weise zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Bei langfristiger Planung größerer Instandhaltungsarbeiten und/oder Erneuerungsarbeiten an der Eisenbahninfrastruktur hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Fahrwegkapazitätsberechtigten zu konsultieren und deren vorgebrachten Anliegen im bestmöglichen Umfang Rechnung zu tragen.
  4. Absatz 4,Unter Instandhaltungsarbeiten sind Arbeiten zur Erhaltung des Zustandes der Kapazität der bestehenden Eisenbahninfrastruktur und unter Erneuerungsarbeiten sind umfangreiche Arbeiten zum Austausch bestehender Infrastrukturen, mit denen die Gesamtleistung der Eisenbahninfrastruktur nicht verändert wird, zu verstehen.
  5. Absatz 5,Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Planung von Instandhaltungsarbeiten in diskriminierungsfreier Weise durchzuführen.

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40216426

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P55e/NOR40216426