Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2019Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55hParagraph 55 h
Text
Europäisches Netzwerk der Infrastrukturbetreiber
§ 55h.Paragraph 55 h,
Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat mit anderen Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen des europäischen Netzwerkes der Infrastrukturbetreiber zusammenzuarbeiten, insbesondere im Hinblick auf
den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Europäischen Union, beinhaltend die Netzplanung, die Finanz- und Investitionsplanung sowie den Bau und die Umrüstung der Fahrwege,
die Förderung der zeitigen und effizienten Einführung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums,
den Austausch bewährter Praktiken,
die Überwachung und den Vergleich der Leistung,
den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß Art. 15 der Richtlinie 2012/34/EU,den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2012/34/EU,
die Befassung mit grenzüberschreitenden Engpässen und
die Erörterung der Anwendung der Art. 37 und 40 der Richtlinie 2012/34/EU.die Erörterung der Anwendung der Artikel 37, und 40 der Richtlinie 2012/34/EU.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022
Dokumentnummer
NOR40216429