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§ 15 KMG 2019

Fassungen
23.07.2019 bis 08.06.2022 — BGBl. I Nr. 62/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute06.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 27/2026
§ 1509.06.202205.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 69/2022
§ 1523.07.201908.06.2022 BGBl. I Nr. 62/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

23.07.2019BGBl. I Nr. 62/2019

Außerkrafttretensdatum

08.06.2022danach: BGBl. I Nr. 69/2022

Abkürzung

KMG 2019

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren, das nach der Verordnung (EU) 2017/1129 prospektpflichtig ist,
    1. Ziffer eins
      nicht die gemäß Artikel 3, oder 5 der Verordnung (EU) 2017/1129 enthaltenen Pflichten zur Veröffentlichung einhält oder entgegen Artikel 20, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/1129 einen Prospekt veröffentlicht;
    2. Ziffer 2
      nicht in den Prospekt oder die Prospektzusammenfassung oder in den Basisprospekt oder in das einheitliche Registrierungsformular die gemäß Artikel 6, oder Artikel 7, Absatz eins bis 11 oder Artikel 8, oder Artikel 9, oder Artikel 10, der Verordnung (EU) 2017/1129 erforderlichen Informationen aufnimmt oder sonst gegen diese Bestimmungen verstößt;
    3. Ziffer 3
      gegen die in Artikel 14, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 enthaltenen vereinfachten Offenlegungsregeln für Sekundäremissionen oder gegen die Prospektregeln für den EU-Wachstumsprospekt in Artikel 15, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/1129 verstößt;
    4. Ziffer 4
      gegen die Offenlegungspflichten für Risikofaktoren in Artikel 16, Absatz eins, 2, oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 verstößt;
    5. Ziffer 5
      gegen die Pflichten in Artikel 17,, Artikel 18, oder Artikel 19, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 verstößt;
    6. Ziffer 6
      gegen die Veröffentlichungspflichten gemäß Artikel 21, Absatz eins bis 4 oder 7 bis 11 der Verordnung (EU) 2017/1129 verstößt;
    7. Ziffer 7
      entgegen Artikel 22, Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2017/1129 wirbt,
    8. Ziffer 8
      gegen die Pflichten zu Prospektnachträgen gemäß Artikel 23, Absatz eins, 2, 3, oder 5 der Verordnung (EU) 2017/1129 verstößt;
    9. Ziffer 9
      gegen das Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 verstößt;
    10. Ziffer 10
      bei einer Ermittlung oder Überprüfung nicht mit den Behörden zusammenarbeitet oder einem unter Artikel 32, der Verordnung (EU) 2017/1129 fallenden Ersuchen nicht nachkommt;
    11. Ziffer 11
      als Anbieter oder Emittent nicht gemäß Paragraph 23, Absatz 2, oder als Meldepflichtiger nicht gemäß Paragraph 24 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, auch wenn eine Prospektausnahme gegeben ist, die Meldestelle in Kenntnis setzt;
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zur zweifachen Höhe der durch die Verstöße erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen, zu bestrafen, falls diese Bezifferung jedoch nicht möglich ist, mit einer Geldstrafe von bis zu 700 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen die in Absatz eins, angeführten Verbote oder Verpflichtungen verstoßen haben. Juristische Personen können wegen der in Absatz eins, genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Im Falle einer Tatbegehung durch eine juristischen Person erhöht sich die von der FMA maximal zu verhängende Geldstrafe nach Absatz eins, auf 5 000 000 EUR oder auf 3 vH des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde.
  3. Absatz 3,Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, Amtsblatt Nummer L 334 vom 21.11.2014 Seite 86, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 369 vom 24.12.2014 Seite 79, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.
  4. Absatz 4,Hat die FMA im Zusammenhang mit Veröffentlichungen die Entgegennahme der endgültigen Bedingungen, des endgültigen Emissionskurses und des endgültigen Emissionsvolumens an die Meldestelle gemäß Paragraph 13, Absatz 3, übertragen, ist nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, oder 5 wegen Verletzung von Hinterlegungspflichten nicht zu bestrafen, wer seiner Hinterlegungspflicht im Hinblick auf diese Angaben im Rahmen der Meldung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, nachgekommen ist.
  5. Absatz 5,Bei Verletzung einer Meldepflicht gemäß Paragraph 24, hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Ziffer 11, abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Meldung nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.
  6. Absatz 6,Die FMA hat weiters die Befugnis, bei Verstößen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 9 folgende Maßnahmen zu setzen:
    1. Ziffer eins
      die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2017/1129;
    2. Ziffer 2
      die Anordnung an die verantwortliche natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen.

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2022

Gesetzesnummer

20010729

Dokumentnummer

NOR40216527