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§ 11 URAV

Fassungen
20.07.2019 bis 30.06.2021 — BGBl. II Nr. 216/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute06.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 214/2023
§ 1101.07.202105.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 324/2021
§ 1120.07.201930.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 216/2019
§ 1101.01.201619.07.2019 § → § BGBl. II Nr. 32/2016
§ 1112.11.201031.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 349/2010
§ 1119.06.200311.11.2010 BGBl. II Nr. 292/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

20.07.2019BGBl. II Nr. 216/2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021danach: BGBl. II Nr. 324/2021

Abkürzung

URAV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Angaben und Erläuterungen zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Universität vermittelt wird.
  2. Absatz 2,Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind jedenfalls um folgende Angaben und Erläuterungen zu ergänzen:
    1. Ziffer eins
      zu den Posten des Paragraph 2, Ziffer eins, lit. A („ANLAGEVERMÖGEN“) jeweils die Buchwerte der Vermögensgegenstände, für die Verfügungsbeschränkungen oder Zweckwidmungen gegenüber Dritten bestehen;
    2. Ziffer 2
      die bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie wesentliche Abweichungen dieser Methoden gegenüber dem Vorjahr und deren Einfluss auf die Vermögens- und Finanzlage;
    3. Ziffer 3
      zu den in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen und Verbindlichkeiten sind die Gesamtbeträge der Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren anzugeben. Ferner ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten anzugeben, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheit;
    4. Ziffer 4
      die in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesenen Rückstellungen sowie den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, der nicht in oder unter der Bilanz angegeben ist, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist;
    5. Ziffer 5
      bei Beteiligungen Name, Sitz und Rechtsform, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres. Die Angaben sind sinngemäß auch für Stiftungen zu machen, denen die Universität als Stifter Vermögen zugewendet hat;
    6. Ziffer 6
      Aufgliederung des Postens gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, Litera b, (Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß Paragraph 33, UG) in:
      1. Litera a
        Restbetrag für nicht aktivierungsfähige Mehrkosten gemäß Paragraph 55, Ziffer eins, KAKuG;
      2. Litera b
        Restbetrag für Mehrkosten gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, KAKuG; dessen Ermittlung und Entwicklung untergliedert in Mehrkosten der Universitätskliniken und in die Leistungsverrechnung der Universitäten;
      3. Litera c
        Mehrkosten gemäß Paragraph 55, Ziffer 3, KAKuG;
    7. Ziffer 7
      die Bezüge der Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates gesondert für jedes Organ, und zwar:
      1. Litera a
        die für die Tätigkeit im Rechnungsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Von den Gesamtbezügen sind die Gehälter und Aufwandsentschädigungen je Organ gesondert anzugeben;
      2. Litera b
        die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen;
      3. Litera c
        gewährte Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinsen, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse;
    8. Ziffer 8
      die durchschnittliche Zahl der universitären Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Rechnungsjahres, getrennt nach wissenschaftlichem und künstlerischem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 11, 12, 14, 16, 17, 18, 21, 23, 26, 27, 28, 30, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87 gemäß der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung), Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben gemäß Paragraphen 26 und 27 UG (Verwendungskategorien 24, 25, 64 gemäß UHSBV) und allgemeinem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 40, 50, 60, 61, 62, 65, 66, 70 gemäß UHSBV); der Personalstand ist als Jahresmittelwert entsprechend der UHSBV in Vollzeitäquivalenten anzugeben;
    9. Ziffer 9
      die gemäß Paragraph 199, UGB ausgewiesenen Haftungsverhältnisse unter Angabe der Pfandrechte und sonstigen dinglichen Sicherheiten; diese Haftungsverhältnisse sind aufzugliedern und zu erläutern; Haftungsverhältnisse gegenüber Beteiligungen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 2, UGB sind jeweils gesondert anzugeben;
    10. Ziffer 10
      sämtliche Verpflichtungen zur Verlustabdeckung bei Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UG;
    11. Ziffer 11
      die im Rechnungsjahr geleisteten Gesellschafterzuschüsse und sonstigen Zuwendungen an Gesellschaften, Stiftungen und Vereine gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UG, die einen Betrag von jeweils 10.000,00 EUR übersteigen;
    12. Ziffer 12
      die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen übrigen sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind wie folgt aufzugliedern:
      • Strichaufzählung
        Verbrauch von Energie (Strom, Heizung, Wasser)
      • Strichaufzählung
        Instandhaltung Gebäude
      • Strichaufzählung
        Betriebskosten Gebäude
      • Strichaufzählung
        sonstige Instandhaltungen und Reinigungen durch Dritte
      • Strichaufzählung
        Reiseaufwendungen und -spesen
      • Strichaufzählung
        Nachrichtenaufwand (Porto, Telefon, Internet, Telefax)
      • Strichaufzählung
        Mieten Gebäude
      • Strichaufzählung
        sonstige Miet-, Leasing- und Lizenzgebühren
      • Strichaufzählung
        Leihpersonal und Werkverträge
      • Strichaufzählung
        Provisionen an Dritte
      • Strichaufzählung
        Stipendien, Aus- und Fortbildung sowie ähnliche Förderungen
      • Strichaufzählung
        übrige (Restbetrag für oben nicht zuordenbare Aufwendungen);
    13. Ziffer 13
      Darstellung, in welchen Punkten der Rechnungsabschluss von jenem des Vorjahres abweicht und welche wesentlichen Ursachen dafür bestehen;
    14. Ziffer 14
      Betrag und Wesensart der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder von außerordentlicher Bedeutung gemäß Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer 4, UGB;
    15. Ziffer 15
      Angaben über derivative Finanzinstrumente iSd. Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 2, UGB;
    16. Ziffer 16
      Angaben zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 10, UGB;
    17. Ziffer 17
      Art und finanzielle Auswirkungen wesentlicher Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, die weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 11, UGB;
    18. Ziffer 18
      Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 12, UGB;
    19. Ziffer 19
      Angaben über die Aufwendungen für die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Ziffer 18, UGB;
    20. Ziffer 20
      Angaben zu Abfertigungen gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 2, UGB;
    21. Ziffer 21
      Angabe aller Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates im Rechnungsjahr gemäß Paragraph 239, Absatz 2, UGB.

Schlagworte

Gewinnrechnung, Bilanzierungsmethode, Vermögenslage, Forschungsbetrieb, Kunstbetrieb, Mietgebühr, Leasinggebühr, Ausbildung

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

20002762

Dokumentnummer

NOR40216562