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§ 17 WiEReG

Fassungen
10.11.2020 bis 31.08.2023 — BGBl. I Nr. 62/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 151/2024
§ 1701.01.202431.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 97/2023
§ 1701.09.202331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 97/2023
§ 1710.11.202031.08.2023 § → § BGBl. I Nr. 62/2019
§ 1710.01.202009.11.2020 § → § BGBl. I Nr. 62/2019
§ 1715.01.201809.01.2020 BGBl. I Nr. 136/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

10.11.2020BGBl. I Nr. 62/2019

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023danach: BGBl. I Nr. 97/2023

Abkürzung

WiEReG

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Nutzungsentgelte

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat für die Nutzung des Registers mit Verordnung ein Nutzungsentgelt für die folgenden Nutzungsarten des Registers vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Einsicht gemäß Paragraph 10,;
    2. Ziffer 2
      Einsicht der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 4,;
    3. Ziffer 3
      Einsicht der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 5,;
    4. Ziffer 3 a
      Einsicht der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 5, unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a,;
    5. Ziffer 4
      Einsicht der Verpflichteten unter Verrechnung eines jährlichen pauschalen Nutzungsentgeltes. Das jährliche pauschale Nutzungsentgelt berechtigt zu einfachen Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 4,, erweiterten Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und erweiterten Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a, sowie zur Vornahme von Meldungen als Parteienvertreter für Rechtsträger. Ein bereits entrichtetes jährliches Nutzungsentgelt kann nicht rückerstattet werden. Das pauschale Nutzungsentgelt kann entsprechend der erwarteten Nutzung des Registers festgelegt werden.
  2. Absatz 2,Die Registerbehörde hat das Nutzungsentgelt vor der Nutzung des Registers im Wege eines elektronischen Zahlungsverfahrens zu verrechnen. Wenn Verpflichtete bereits die Einsicht gemäß Absatz eins, Ziffer 4, nutzen, so hat die Registerbehörde im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal diese vier Wochen vor Beginn des neuen Nutzungszeitraumes zur Zahlung des Nutzungsentgeltes für den folgenden Nutzungszeitraum aufzufordern. Sollte der Verpflichtete bis zum Beginn des neuen Nutzungszeitraums keine Zahlung durchführen, so endet die Nutzung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, mit dem Ende des Nutzungszeitraums.
  3. Absatz 3,Das Nutzungsentgelt ist von der Bundesrechenzentrum GmbH für die Registerbehörde zu vereinnahmen und laufend auf einem für diesen Zweck eingerichteten Konto gutzuschreiben. Hierbei ist die Bundesrechenzentrum GmbH lediglich eine Zahlstelle. Die vereinnahmten Nutzungsentgelte sind monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats in voller Höhe an den Bundesminister für Finanzen abzuführen. Gleichzeitig sind der Bundesrechenzentrum GmbH die Betriebs- und die Weiterentwicklungskosten des Registers gemäß Paragraph 8, zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Die Nutzungsentgelte gemäß Absatz eins, dürfen nicht über die dadurch verursachten Verwaltungskosten hinausgehen. Verwaltungskosten sind:
    1. Ziffer eins
      sämtliche Aufwendungen für die Errichtung des Registers,
    2. Ziffer 2
      sämtliche Aufwendungen für den Betrieb des Registers,
    3. Ziffer 3
      ein Zuschlag von 50 vH von Ziffer 2, für die behördliche Aufsicht und
    4. Ziffer 4
      Aufwendungen für zukünftige Weiterentwicklungen des Registers, wenn diese schon hinreichend feststehen und innerhalb der nächsten drei Jahre eintreten.
    Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich zu prüfen, ob die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte geringer als die Summe der Verwaltungskosten ist. Maßgeblich hiefür sind jeweils die letzten zehn Kalenderjahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2016. Wenn die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte die Summe der Verwaltungskosten übersteigt, dann hat der Bundesminister für Finanzen die Nutzungsentgelte im nächsten Kalenderjahr entsprechend herabzusetzen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Nutzungsentgelte erhöhen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte die Verwaltungskosten im nächsten Kalenderjahr übersteigt.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die technischen Vorkehrungen für die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehene Vernetzung der Register auf europäischer Ebene treffen und zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register vorsehen und hiefür ein gesondertes Nutzungsentgelt festlegen.

Schlagworte

Betriebskosten

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20009980

Dokumentnummer

NOR40216611