Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 189Paragraph 189
Text
4. Abschnitt
Strafbestimmungen
(Anm.: Z 1 bis 4 treten mit 3.9.2020 in Kraft)Anmerkung, Ziffer eins bis 4 treten mit 3.9.2020 in Kraft)
als Intermediär seine Offenlegungsverpflichtung gemäß § 182 Abs. 1 verletzt oder gegen das Verbot gemäß § 182 Abs. 2, diskriminierende oder unangemessene Entgelte zu verrechnen, verstößt oderals Intermediär seine Offenlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 182, Absatz eins, verletzt oder gegen das Verbot gemäß Paragraph 182, Absatz 2,, diskriminierende oder unangemessene Entgelte zu verrechnen, verstößt oder
als institutioneller Anleger oder als Vermögensverwalter die Verpflichtung zur Ausarbeitung einer Mitwirkungspolitik oder deren Veröffentlichung gemäß § 185 Abs. 1 Z 1 verletzt oder seine Veröffentlichungspflichten gemäß § 185 Abs. 1 Z 2 oder seine Pflichten gemäß § 185 Abs. 2 oder 3 verletzt oderals institutioneller Anleger oder als Vermögensverwalter die Verpflichtung zur Ausarbeitung einer Mitwirkungspolitik oder deren Veröffentlichung gemäß Paragraph 185, Absatz eins, Ziffer eins, verletzt oder seine Veröffentlichungspflichten gemäß Paragraph 185, Absatz eins, Ziffer 2, oder seine Pflichten gemäß Paragraph 185, Absatz 2, oder 3 verletzt oder
als institutioneller Anleger seine Bekanntmachungs- oder Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 186 verletzt oderals institutioneller Anleger seine Bekanntmachungs- oder Veröffentlichungsverpflichtung gemäß Paragraph 186, verletzt oder
als Vermögensverwalter seine Offenlegungsverpflichtung gemäß § 187 verletzt oderals Vermögensverwalter seine Offenlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 187, verletzt oder
als Stimmrechtsberater seinen Bezugnahme-Hinweis oder seine Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 188 Abs. 1 oder seine Bekanntmachungsverpflichtung oder Informationsverpflichtung gemäß § 188 Abs. 2 oder 3 verletzt,als Stimmrechtsberater seinen Bezugnahme-Hinweis oder seine Veröffentlichungsverpflichtung gemäß Paragraph 188, Absatz eins, oder seine Bekanntmachungsverpflichtung oder Informationsverpflichtung gemäß Paragraph 188, Absatz 2, oder 3 verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. Eine Bestrafung gemäß der Z 6 hat zu entfallen, sofern von der in § 185 Abs. 1 vorgesehenen Möglichkeit der öffentlichen Erklärung, warum die Entscheidung gefallen ist, eine oder mehrere Anforderungen gemäß den Z 1 oder 2 nicht zu erfüllen, Gebrauch gemacht wurde.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. Eine Bestrafung gemäß der Ziffer 6, hat zu entfallen, sofern von der in Paragraph 185, Absatz eins, vorgesehenen Möglichkeit der öffentlichen Erklärung, warum die Entscheidung gefallen ist, eine oder mehrere Anforderungen gemäß den Ziffer eins, oder 2 nicht zu erfüllen, Gebrauch gemacht wurde.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 64/2019
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019
Dokumentnummer
NOR40216709