Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 222/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Dokument für Dividenden in Form von Aktien oder Belegschaftsprogramme
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Dokument, das
anlässlich der Ausschüttung von Dividenden an vorhandene Aktieninhaber in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchstabe h oder Abs. 5 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/1129 oderanlässlich der Ausschüttung von Dividenden an vorhandene Aktieninhaber in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, gemäß Artikel eins, Absatz 4, Buchstabe h oder Absatz 5, Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/1129 oder
anlässlich des Angebots oder der Zuteilung von Wertpapieren an derzeitige oder ehemalige Führungskräfte oder Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen, gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchstabe i oder Abs. 5 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/1129,anlässlich des Angebots oder der Zuteilung von Wertpapieren an derzeitige oder ehemalige Führungskräfte oder Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen, gemäß Artikel eins, Absatz 4, Buchstabe i oder Absatz 5, Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/1129,
zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, hat mindestens die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten und muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein.zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, hat mindestens die in Absatz 2, genannten Angaben zu enthalten und muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein.
(2)Absatz 2,Dokumente gemäß Abs. 1 haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:Dokumente gemäß Absatz eins, haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Firma und Sitz des Emittenten;
Angabe, wo zusätzliche Informationen über den Emittenten gemäß Abs. 4 erhältlich sind;Angabe, wo zusätzliche Informationen über den Emittenten gemäß Absatz 4, erhältlich sind;
Erklärung über die Gründe des öffentlichen Angebotes oder der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einen geregelten Markt;
Angabe der gesetzlichen Bestimmung, auf Grund derer das Dokument erstellt wird;
Einzelheiten des Angebots gemäß Abs. 3.Einzelheiten des Angebots gemäß Absatz 3,
(3)Absatz 3,Zu den Einzelheiten des Angebots zählen insbesondere die wichtigsten Bedingungen des Angebots wie der Adressatenkreis, der Zeitraum des Angebots, der Mindest- bzw. Höchstbetrag je Erwerber und der Ausgabepreis, Angaben über die Art des Wertpapiers, die damit verbundenen Rechte, die Risiken sowie Angaben über etwaige mit der Ausgabe oder der Zulassung der Wertpapiere verbundenen Auflagen. Steht der Ausgabepreis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Dokuments noch nicht fest, so ist stattdessen anzugeben, anhand welcher Kriterien er ermittelt wird und an welcher Stelle er später eingesehen werden kann.
(4)Absatz 4,Zusätzliche Informationen über den Emittenten sind insbesondere der letzte veröffentlichte Jahresabschluss sowie die innerhalb der letzten zwölf Monate in Erfüllung von Publizitätsverpflichtungen erfolgten Veröffentlichungen des Emittenten.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021
Dokumentnummer
NOR40216714