Rechtstracker.at

Anl. 1a

Fassungen
01.08.2019 bis 07.01.2021 — BGBl. I Nr. 86/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1a01.08.201907.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2021
Anl. 1a01.09.201631.07.2019 BGBl. I Nr. 56/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins a

Inkrafttretensdatum

01.08.2019BGBl. I Nr. 86/2019

Außerkrafttretensdatum

07.01.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2021

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Anlage 1a Zu Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 8

Verarbeitung von an der jeweiligen Schule erforderlichen Daten:

Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (Paragraph 3, Absatz eins,) insbesondere folgende Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 8, schülerbezogen zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    Daten im Zusammenhang mit der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler sowie in Zusammenhang mit der Durchführung von Aufnahms- und Eignungsprüfungen;
  2. Ziffer eins a
    die Dokumentation des erfassten Sprachstandes vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht durch die Beobachtungsbögen gemäß Anlage 5 sowie die Maßnahmen und Förderergebnisse der (Sprach-)Förderung ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;
  3. Ziffer 2
    für die Ausgestaltung der Unterrichtsordnung (etwa Klassenbildung, Stundenplan, Befreiungen, Anmeldung zum Betreuungsteil) erforderliche Daten;
  4. Ziffer 3
    für die Ausstellung von Zeugnissen, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen erforderliche Daten;
  5. Ziffer 4
    Daten zur Beurteilung für Aufsteigen und Wiederholen von Schulstufen, Abschluss von Modulen sowie zur Feststellung der zulässigen Dauer des Schulbesuchs;
  6. Ziffer 5
    zur Durchführung von abschließenden Prüfungen und Externistenprüfungen erforderliche Daten;
  7. Ziffer 6
    Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten;
  8. Ziffer 7
    Kontaktdaten der Schüler- und Elternvertreter.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2019

Schlagworte

Aufnahmsprüfung, Schülervertreter

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Gesetzesnummer

20001727

Dokumentnummer

NOR40216865