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Art. 1 § 26 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
01.08.2019 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 74/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 2601.08.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 74/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 2631.12.200931.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
Art. 1 § 2631.12.200430.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 160/2004
Art. 1 § 2630.07.199330.12.2004 § → § BGBl. Nr. 500/1993
Art. 1 § 2619.07.198429.07.1993 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.08.2019BGBl. I Nr. 74/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
  2. Absatz eins a,Durch Kollektivvertrag können von Absatz eins, abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.
  3. Absatz 2,Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern,
    2. Ziffer eins a
      notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe,
    3. Ziffer 2
      eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,
    4. Ziffer 2 a
      Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder,
    5. Ziffer 3
      Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin,
    6. Ziffer 4
      Begräbnis des Gatten, des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,
    7. Ziffer 5
      Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers,
    8. Ziffer 6
      Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat,
    9. Ziffer 7
      Wohnungswechsel,
    10. Ziffer 8
      Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
    11. Ziffer 9
      Ausübung des Wahlrechtes.
  4. Absatz 3,Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, des Katastrophenfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Absatz eins, einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2019

Schlagworte

Wahlkind, Heilanstalt

Im RIS seit

31.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2025

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40216904